(4)Absatz 4§ 38 sowie §§ 41 und 42 mit der Maßgabe, dass Verbraucher nicht zum Bezug von Biozidprodukten berechtigt sind, die unter diese Bestimmung fallen, und dass Verbrauchern keine Bewilligung zum Bezug solcher Biozidprodukte erteilt werden darf, § 43, § 44, § 45 Abs. 1 erster Satz, § 46 und § 48 des Chemikaliengesetzes 1996 sind sinngemäß auf Biozidprodukte anzuwenden, die eine der gefährlichen Eigenschaften aufweisen oder, wenn sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1 (im Folgenden: CLP-Verordnung) eingestuft werden, einer der Gefahrenkategorien zuzuordnen sind, die in Art. 19 Abs. 4 lit. a erster Anstrich und Art. 19 Abs. 4 lit. b erster bis vierter Anstrich der Biozidprodukteverordnung angeführt sind.Paragraph 38, sowie Paragraphen 41 und 42 mit der Maßgabe, dass Verbraucher nicht zum Bezug von Biozidprodukten berechtigt sind, die unter diese Bestimmung fallen, und dass Verbrauchern keine Bewilligung zum Bezug solcher Biozidprodukte erteilt werden darf, Paragraph 43,, Paragraph 44,, Paragraph 45, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 46 und Paragraph 48, des Chemikaliengesetzes 1996 sind sinngemäß auf Biozidprodukte anzuwenden, die eine der gefährlichen Eigenschaften aufweisen oder, wenn sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1 (im Folgenden: CLP-Verordnung) eingestuft werden, einer der Gefahrenkategorien zuzuordnen sind, die in Artikel 19, Absatz 4, Litera a, erster Anstrich und Artikel 19, Absatz 4, Litera b, erster bis vierter Anstrich der Biozidprodukteverordnung angeführt sind.