Bundesrecht konsolidiert

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Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz § 6

Kurztitel

Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 146/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NPSG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Verdacht auf arzneimittelrechtliche Verstöße

Paragraph 6,

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben, wenn sich im Zuge von Strafverfolgungshandlungen nach diesem Bundesgesetz der Verdacht eines Verstoßes gegen das Vorheriger SuchbegriffArzneimittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, oder das Arzneiwareneinfuhrgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2010,, ergibt, unverzüglich das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen von dem Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und diesem alle zur Klärung des Sachverhaltes erforderlichen Daten, insbesondere produktbezogene Daten, zu übermitteln. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind in diesem Zusammenhang ermächtigt, zum Schutz vor den mit dem vorschriftswidrigen in Verkehr Bringen von Arzneimitteln verbundenen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen auch die zur Klärung des Sachverhalts erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.

Im RIS seit

11.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2014

Gesetzesnummer

20007605

Dokumentnummer

NOR40134449

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/146/P6/NOR40134449

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