(3)Absatz 3Abs. 2 Z 1, 2 und 5 gilt nicht, soweit eine medizinische Ausnahmegenehmigung nach § 8 vorliegt oder nachträglich gewährt wird.Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 5 gilt nicht, soweit eine medizinische Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 8, vorliegt oder nachträglich gewährt wird.