(6)Absatz 6Die Sportorganisationen gemäß Abs. 2 dürfen nur Sportler und Betreuungspersonen zu den Wettkämpfen entsenden, die der Verpflichtung nach Abs. 2, 4 und 5 nachgekommen und nach den für den Wettkampf geltenden Disziplinarregelungen nicht aufgrund einer Sicherungsmaßnahme oder einer Disziplinarmaßnahme von der Teilnahme am Wettkampf ausgeschlossen sind. Sie haben alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Anschein einer Unterstützung dieser Personen für eine Tätigkeit im Nahbereich der Mannschaft (nominierte Sportler und Begleitpersonen) erwecken können.Die Sportorganisationen gemäß Absatz 2, dürfen nur Sportler und Betreuungspersonen zu den Wettkämpfen entsenden, die der Verpflichtung nach Absatz 2,, 4 und 5 nachgekommen und nach den für den Wettkampf geltenden Disziplinarregelungen nicht aufgrund einer Sicherungsmaßnahme oder einer Disziplinarmaßnahme von der Teilnahme am Wettkampf ausgeschlossen sind. Sie haben alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Anschein einer Unterstützung dieser Personen für eine Tätigkeit im Nahbereich der Mannschaft (nominierte Sportler und Begleitpersonen) erwecken können.