Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Sportförderungsgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 143/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Abkürzung

BSFG

Index

78 Sport

Text

Pflichten der Sportorganisationen

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDie Sportorganisationen haben in ihrem Bereich mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln die Durchführung der Dopingkontrollen zu unterstützen und die Einhaltung der verhängten Disziplinarmaßnahmen zu überwachen und durchzusetzen.
  2. Absatz 2Die Bundessportfachverbände und der Österreichische Behindertensportverband dürfen in die beiden höchsten Kader und in die Nachwuchskader, das ÖOC, das Österreichische Paralympische Comittee und die Special Olympics Österreich in ihre Kader nur Sportler aufnehmen, die vor der Aufnahme nachweislich gegenüber dem zuständigen Bundessportfachverband schriftlich bestätigt haben,
    1. Ziffer eins
      die aktuellen Anti-Doping-Regelungen des zuständigen nationalen und internationalen Sportverbandes zu kennen und anzuerkennen,
    2. Ziffer 2
      die mit den Grundsätzen der Fairness im sportlichen Wettbewerb unvereinbaren Handlungsweisen zu unterlassen und mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mittel dafür zu sorgen, dass keine verbotenen Wirkstoffe in ihr Körpergewebe oder in ihre Körperflüssigkeit gelangen oder verbotene Methoden an ihnen angewendet werden,
    3. Ziffer 3
      bei der Durchführung der Dopingkontrollen gemäß Paragraph 20, mitzuwirken,
    4. Ziffer 4
      die Wohnadressen, die Trainingstage und –orte, ihre Erreichbarkeit und jede Änderung dieser Daten sowie die Adresse des Aufenthalts, wenn sie die Wohnadresse für mehr als drei Tage verlassen möchten, unverzüglich der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und dem Bundessportfachverband zu melden,
    5. Ziffer 5
      bei ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlungen den Arzt bzw. Zahnarzt darauf aufmerksam zu machen, vor Verabreichung von Arzneimitteln über die darin enthaltenen verbotenen Wirkstoffe zu informieren,
    6. Ziffer 6
      zur Betreuung nur Personen heranzuziehen, die eine schriftliche Verpflichtungserklärung gemäß Absatz 5, abgegeben haben und für den Sportler nicht erkennbar aus anderen Gründen gemäß Absatz 5, von der Betreuung ausgeschlossen sind und
    7. Ziffer 7
      die ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten zu erteilen, die im Zusammenhang mit der Analyse von Dopingproben und im Zusammenhang mit der Gewährung der medizinischen Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 18, anfallen.
  3. Absatz 3Sieht der zuständige internationale Sportverband einen kürzeren Abwesenheitszeitraum als in Absatz 2, Ziffer 4, vor, so findet dieser Anwendung.
  4. Absatz 4Der Sportler hat die Bestätigung gemäß Absatz 2, innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch den zuständigen Bundessportfachverband jährlich zu wiederholen. Bei Unterbleiben der Bestätigung ist der betreffende Sportler aus dem Kader zu entlassen. Diese Bestätigung und die gemäß Absatz eins, sind zweifach auszustellen. Eine Ausfertigung ist jeweils vom zuständigen Bundessportfachverband an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu übermitteln.
  5. Absatz 5Die Sportorganisationen gemäß Absatz 2 und die Sportler dürfen nur Personen (Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Masseure usw.) zur Betreuung einsetzen, die wegen einer Disziplinarmaßnahme gemäß Paragraph 22, für diese Tätigkeit nicht gesperrt oder wegen eines Verstoßes gegen das Vorheriger SuchbegriffArzneimittelgesetz oder das Suchtmittelgesetz gerichtlich nicht vorbestraft sind und sich schriftlich gegenüber der Sportorganisation gemäß Absatz 2, verpflichten,
    1. Ziffer eins
      die Anti-Doping-Regelungen des jeweiligen nationalen und internationalen Sportverbandes anzuerkennen und
    2. Ziffer 2
      die mit den Grundsätzen der Fairness im sportlichen Wettbewerb unvereinbaren Handlungsweisen zu unterlassen.
  6. Absatz 6Die Sportorganisationen gemäß Absatz 2, dürfen nur Sportler und Betreuungspersonen zu den Wettkämpfen entsenden, die der Verpflichtung nach Absatz 2,, 4 und 5 nachgekommen und nach den für den Wettkampf geltenden Disziplinarregelungen nicht aufgrund einer Sicherungsmaßnahme oder einer Disziplinarmaßnahme von der Teilnahme am Wettkampf ausgeschlossen sind. Sie haben alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Anschein einer Unterstützung dieser Personen für eine Tätigkeit im Nahbereich der Mannschaft (nominierte Sportler und Begleitpersonen) erwecken können.
  7. Absatz 7Die Sportorganisationen gemäß Absatz 2, haben die Berechtigung der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und der WADA zur Durchführung der Dopingkontrollen anzuerkennen und sie dabei im erforderlichen Umfang zu unterstützen, wobei Vereinbarungen gemäß Paragraph 20, Absatz 7, unberührt bleiben. Sie haben insbesondere im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches
    1. Ziffer eins
      der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung alle Ausschreibungen von Staatsmeisterschaften und österreichischen Meisterschaften unter Anführung der Bewerbe und des Zeitplans spätestens vier Wochen vor deren Beginn, bei Terminverschiebungen unverzüglich nach Kenntnis, spätestens einen Tag vor Beginn des Wettkampfes, schriftlich zu melden;
    2. Ziffer 2
      der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung die Namen der Mitglieder der Kader gemäß Absatz 2,, die Zeiten und Orte von vorgesehenen Trainingslagern und Mannschaftstrainings sowie jede Änderung dieser Daten unverzüglich zu melden und so rasch als möglich die Zweitausfertigungen der Bestätigungen der Sportler gemäß Absatz 2 und 4 zu übermitteln;
    3. Ziffer 3
      vorzusorgen, dass während der Meisterschaften gemäß Ziffer eins und den internationalen Meisterschaften in Österreich, bei denen der internationale Sportverband Dopingkontrollen vorschreibt, vor Ort die erforderliche räumliche Infrastruktur für Dopingkontrollen bereitsteht;
    4. Ziffer 4
      Vertretern der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und der WADA nach deren Legitimation jederzeit freien Eintritt zu Meisterschaften und ungehinderten Zutritt zu den Wettkampf- und Trainingsstätten, Räumlichkeiten gemäß Ziffer 3, sowie zu den Umkleideräumlichkeiten zu gewähren.
  8. Absatz 8Die Sportorganisationen gemäß Absatz 2, haben außerdem anzuerkennen:
    1. Ziffer eins
      die Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes und die für den jeweiligen Wettkampf geltenden Anti-Doping-Regelungen, zu dem eine Entsendung von Sportlern erfolgt;
    2. Ziffer 2
      die Regelungen gemäß Paragraphen 17 bis 22;
    3. Ziffer 3
      die Unabhängige Schiedskommission und deren Entscheidungsbefugnis;
    4. Ziffer 4
      das Recht der Betroffenen und der Vertreter der Mannschaften gemäß Paragraph 23, Absatz 5,
  9. Absatz 9Die Sportorganisationen gemäß Absatz 2, haben in ihren Statuten die Regelungen nach Absatz 8, entsprechend aufzunehmen. Soweit Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes oder die für die jeweiligen Wettkämpfe geltenden Regelungen diesem Bundesgesetz widersprechen, gehen die Regelungen des internationalen Sportfachverbandes und die Regelungen für die Wettkämpfe vor, soweit sie für die Betroffenen günstiger sind.

Schlagworte

Trainingsort, Wettkampfstätte

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011

Gesetzesnummer

20004419

Dokumentnummer

NOR40077509

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