Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz 2003
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 98
Inkrafttretensdatum
20.08.2003
Außerkrafttretensdatum
18.05.2011
Abkürzung
TKG 2003
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Auskünfte an Betreiber von Notrufdiensten
§ 98.Paragraph 98,
Betreiber haben Betreibern von Notrufdiensten auf deren Verlangen Auskünfte über Stammdaten im Sinne von § 92 Abs. 3 Z 3 lit. a bis d sowie über Standortdaten im Sinne des § 92 Abs. 3 Z 6 zu erteilen. In beiden Fällen ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Übermittlung ein Notfall, der nur durch Bekanntgabe dieser Informationen abgewehrt werden kann. Die Notwendigkeit der Informationsübermittlung ist vom Betreiber des Notrufdienstes zu dokumentieren und dem Betreiber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nachzureichen. Der Betreiber darf die Übermittlung nicht von der vorherigen Darlegung der Notwendigkeit abhängig machen. Den Betreiber des Notrufdienstes trifft die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit des Auskunftsbegehrens. Betreiber haben Betreibern von Notrufdiensten auf deren Verlangen Auskünfte über Stammdaten im Sinne von Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a bis d sowie über Standortdaten im Sinne des Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 6, zu erteilen. In beiden Fällen ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Übermittlung ein Notfall, der nur durch Bekanntgabe dieser Informationen abgewehrt werden kann. Die Notwendigkeit der Informationsübermittlung ist vom Betreiber des Notrufdienstes zu dokumentieren und dem Betreiber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nachzureichen. Der Betreiber darf die Übermittlung nicht von der vorherigen Darlegung der Notwendigkeit abhängig machen. Den Betreiber des Notrufdienstes trifft die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit des Auskunftsbegehrens.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2011
Gesetzesnummer
20002849
Dokumentnummer
NOR40042782