Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Telekommunikationsgesetz 2003 § 98

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 98

Inkrafttretensdatum

20.08.2003

Außerkrafttretensdatum

18.05.2011

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Auskünfte an Betreiber von Notrufdiensten

Paragraph 98,

Betreiber haben Betreibern von Notrufdiensten auf deren Verlangen Auskünfte über Stammdaten im Sinne von Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a bis d sowie über Standortdaten im Sinne des Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 6, zu erteilen. In beiden Fällen ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Übermittlung ein Notfall, der nur durch Bekanntgabe dieser Informationen abgewehrt werden kann. Die Notwendigkeit der Informationsübermittlung ist vom Betreiber des Notrufdienstes zu dokumentieren und dem Betreiber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nachzureichen. Der Betreiber darf die Übermittlung nicht von der vorherigen Darlegung der Notwendigkeit abhängig machen. Den Betreiber des Notrufdienstes trifft die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit des Auskunftsbegehrens.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2011

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40042782

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/70/P98/NOR40042782

Navigation im Suchergebnis