Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgesetz 2003 § 95a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 95a

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

30.11.2018

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Sicherheitsverletzungen

Paragraph 95 a,
  1. Absatz einsIm Fall einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten hat unbeschadet des Paragraph 16 a, sowie unbeschadet der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 der Betreiber öffentlicher Kommunikationsdienste unverzüglich die Datenschutzbehörde von dieser Verletzung zu benachrichtigen. Ist anzunehmen, dass durch eine solche Verletzung Personen in ihrer Privatsphäre oder die personenbezogenen Daten selbst beeinträchtigt werden, hat der Betreiber auch die betroffenen Personen unverzüglich von dieser Verletzung zu benachrichtigen.
  2. Absatz 2Der Betreiber öffentlicher Kommunikationsdienste kann von einer Benachrichtigung der betroffenen Personen absehen, wenn der Datenschutzbehörde nachgewiesen wird, dass er geeignete technische Schutzmaßnahmen getroffen hat und dass diese Maßnahmen auf die von der Sicherheitsverletzung betroffenen Daten angewendet worden sind. Diese technischen Schutzmaßnahmen müssen jedenfalls sicherstellen, dass die Daten für unbefugte Personen nicht zugänglich sind.
  3. Absatz 3Unbeschadet der Verpflichtung des Betreibers nach Absatz eins, zweiter Satz kann die Datenschutzbehörde den Betreiber öffentlicher Kommunikationsdienste – nach Berücksichtigung der wahrscheinlichen nachteiligen Auswirkungen der Verletzung – auch auffordern, eine Benachrichtigung durchzuführen.
  4. Absatz 4In der Benachrichtigung an die betroffenen Personen sind jedenfalls die Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu beschreiben, Kontaktstellen zu nennen, bei denen weitere Informationen erhältlich sind, und Maßnahmen zur Begrenzung der möglichen nachteiligen Auswirkungen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu empfehlen. In der Benachrichtigung an die Datenschutzbehörde sind zusätzlich die Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und die vom Betreiber öffentlicher Kommunikationsdienste nach der Verletzung vorgeschlagenen oder ergriffenen Maßnahmen darzulegen.
  5. Absatz 5Nähere Einzelheiten, insbesondere Form, Verfahrensweise oder Voraussetzungen für die Benachrichtigung bei einer Sicherheitsverletzung, kann der Bundeskanzler durch Verordnung festlegen. Die Datenschutzbehörde kann im Einzelfall auch entsprechende Anordnungen treffen, um eine den Auswirkungen der Sicherheitsverletzung angemessene Benachrichtigung der betroffenen Personen sicherzustellen. Sie kann auch Leitlinien im Zusammenhang mit Sicherheitsverletzungen erstellen.
  6. Absatz 6Die Betreiber öffentlicher Kommunikationsdienste haben ein Verzeichnis der Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten zu führen. Es hat Angaben zu den Umständen der Verletzungen, zu deren Auswirkungen und zu den ergriffenen Abhilfemaßnahmen zu enthalten und muss geeignet sein, der Datenschutzbehörde die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen gemäß Absatz eins bis 4 zu ermöglichen.
  7. Absatz 7Die Datenschutzbehörde hat die Regulierungsbehörde über jene Sicherheitsverletzungen zu informieren, die für die Erfüllung der der Regulierungsbehörde durch Paragraph 16 a, übertragenen Aufgaben notwendig sind.

Im RIS seit

24.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40150501

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