Bundesrecht konsolidiert

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Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 28/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

29.12.2005

Außerkrafttretensdatum

28.03.2006

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Einfuhrbewilligung und Meldung

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Einfuhr von Waren im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 in das Bundesgebiet dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn dafür eine Einfuhrbewilligung erteilt oder in den Fällen der Absatz 6 und Absatz 7 bis 11 eine Meldung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen erfolgt ist.
  2. Absatz 2Als Einfuhr ist der Import aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union in das Bundesgebiet in Form der Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr, zur aktiven Veredelung, zum Umwandlungsverfahren oder zur vorübergehenden Verwendung im Sinne des Artikel 4, der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992) sowie das Verbringen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet mit Ausnahme der nachweislichen Durchfuhr zu verstehen. Das Gleiche gilt, wenn über die Waren entgegen den Zollvorschriften verfügt wird.
  3. Absatz 3Eine Einfuhrbewilligung ist nur zu erteilen für
    1. Ziffer eins
      Arzneiwaren, die zur Wiederausfuhr aus dem Bundesgebiet bestimmt sind,
    2. Ziffer 2
      Arzneiwaren, die für wissenschaftliche Zwecke nicht zur Anwendung an Mensch oder Tier bestimmt sind, sowie
    3. Ziffer 3
      Arzneiwaren, die zur Anwendung an Mensch oder Tier für medizinische, veterinärmedizinische oder wissenschaftliche Zwecke benötigt werden. Für gemäß dem Vorheriger SuchbegriffArzneimittelgesetzNächster Suchbegriff, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, oder nach dem Zentralen Verfahren (Paragraph 2, Absatz 20, Vorheriger SuchbegriffArzneimittelgesetzNächster Suchbegriff) zulassungspflichtige Arzneispezialitäten, die in Österreich nicht zugelassen sind, beziehungsweise für die keine Genehmigung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 ausgesprochen wurde, ist in diesen Fällen die Einfuhrbewilligung nur zu erteilen, wenn sie
      1. Litera a
        für klinische oder nichtklinische Prüfungen bestimmt sind oder
      2. Litera b
        zur ärztlichen oder tierärztlichen Behandlung benötigt werden, weil der Behandlungserfolg mit einer in Österreich zugelassenen und verfügbaren Arzneispezialität voraussichtlich nicht erzielt werden kann.
  4. Absatz 4Die Einfuhrbewilligung ist nur zu erteilen, wenn gegen die Einfuhr der betreffenden Arzneiwaren aus gesundheitlichen Gründen keine Bedenken bestehen.
  5. Absatz 5Einem Antrag auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung einer Arzneiware im Sinne des Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, ist eine fachliche Begründung für das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, durch den Arzt beizufügen, der die Arzneiware benötigt.
  6. Absatz 6Für die Einfuhr von Waren im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, die
    1. Ziffer eins
      in einer anderen Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes zugelassen sind und aus einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Österreich verbracht werden,
    2. Ziffer 2
      in einer anderen Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes zugelassen sind und aus einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes zum Zwecke der Wiederausfuhr in der für den Zielstaat bestimmten Aufmachung nach Österreich verbracht werden, oder
    3. Ziffer 3
      für die klinische oder nichtklinische Prüfung bestimmt sind und in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind und aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz nach Österreich verbracht werden,
    ist in den Fällen des Absatz 3, eine Einfuhrbewilligung nicht erforderlich. Über die getätigte Einfuhr hat binnen sechs Monaten eine Meldung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu erfolgen. Die Meldung hat die Bezeichnung und Menge der einzuführenden Arzneispezialität, Angaben zur näheren Zweckbestimmung der jeweiligen Einfuhr sowie die für den Anwender bestimmte Gebrauchsanweisung zu enthalten. Im Fall der Ziffer 2, sind der Zielstaat, im Falle der Ziffer 3, die Prüfzentren, für die die jeweiligen Arzneispezialitäten bestimmt sind, zu benennen.
  7. Absatz 7Die Einfuhr von Tierarzneispezialitäten durch hausapothekenführende Tierärzte für den Eigenverbrauch (einschließlich der Abgabe im Rahmen eines ständigen Betreuungsverhältnisses im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, des Tierärztegesetzes bzw. des Paragraph 7, des Tierarzneimittelkontrollgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002,), bedarf
    1. Ziffer eins
      bei Tierarzneispezialitäten im Sinne des Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
    2. Ziffer 2
      bei Tierarzneispezialitäten, die in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind und im Bundesgebiet zugelassenen Tierarzneispezialitäten entsprechen, abweichend von den in Paragraph 20 a, Vorheriger SuchbegriffArzneimittelgesetz angeführten Bestimmungen
    lediglich einer Meldung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen.
  8. Absatz 8Eine Tierarzneispezialität entspricht einer bereits zugelassenen Tierarzneispezialität im Sinne des Absatz 7, Ziffer 2,, wenn sie
    1. Ziffer eins
      insofern denselben Ursprung wie die bereits zugelassene Tierarzneispezialität hat, als sie von demselben Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen oder in Lizenz nach der selben Formel hergestellt wurde,
    2. Ziffer 2
      die gleichen Wirkstoffe mit annähernd gleichem Wirkungsgrad und mit entsprechendem Mindestreinheitsgrad enthält, keine therapeutisch relevanten Abweichungen zu erwarten sind und
    3. Ziffer 3
      ansonsten mit dieser in Beschaffenheit und Zusammensetzung - abgesehen von offensichtlich für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt oder für die Landwirtschaft unbedenklichen Abweichungen - sowie Kennzeichnung - ausgenommen Handelsbezeichnung und Zulassungsinhaber - und Eignung der Verpackung übereinstimmt.
  9. Absatz 9Die Meldung gemäß Absatz 7, hat im Fall der Ziffer eins, unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 5, zu erfolgen. Im Fall des Absatz 7, Ziffer 2, hat die Meldung eine Erklärung zu enthalten, dass die Tierarzneispezialität, die in das Bundesgebiet verbracht und dort in Verkehr gebracht werden soll, einer bestimmten im Bundesgebiet zugelassenen Tierarzneimittelspezialität entspricht, die Chargennummer, sowie die beabsichtigte Kennzeichnung und Gebrauchsinformation, wenn eine Abgabe im Rahmen eines ständigen Betreuungsverhältnisses im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, des Tierärztegesetzes beziehungsweise des Paragraph 7, des Tierarzneimittelkontrollgesetzes erfolgt.
  10. Absatz 10Die Meldung im Sinne des Absatz 7, hat mindestens zwei Wochen vor dem Verbringen in das Bundesgebiet zu erfolgen. Das Verbringen ist vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Erfolgt innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Meldung im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen keine Untersagung des In-Verkehr-Bringens durch Bescheid, so gilt das Verbringen der Tierarzneispezialität in das Bundesgebiet als bewilligt.
  11. Absatz 11Die Bestimmungen betreffend Wartezeiten haben sich nach den Zulassungsbestimmungen betreffend die Wartezeit der in Österreich zugelassenen Tierarzneimittelspezialität zu richten.
  12. Absatz 12Die Einfuhr von Waren im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, ist - wenn diese im Inland unter Anführung medizinischer Indikationen in Verkehr gebracht werden sollen - nur zulässig, wenn dafür eine Einfuhrbewilligung erteilt worden ist. Die Einfuhrbewilligung ist zu erteilen, wenn gegen die Gewinnung, die Lagerung, den Transport, die Indikationen, die Zusammensetzung und die therapeutischen Anwendungsformen aus gesundheitlicher Sicht keine Bedenken bestehen. Die Einfuhrbewilligung ist auf einen Zeitraum von fünf Jahren zu befristen.

Schlagworte

Humanmittel

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2011

Gesetzesnummer

20001742

Dokumentnummer

NOR40071758

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/28/P2/NOR40071758

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