Bundesrecht konsolidiert

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Blutsicherheitsgesetz 1999 § 2

Kurztitel

Blutsicherheitsgesetz 1999

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 44/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

31.12.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSG 1999

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz findet keine Anwendung auf die Gewinnung und Testung von Blut oder Blutbestandteilen von Personen, denen Blut oder Blutbestandteile zu diagnostischen Zwecken im Rahmen ihrer ärztlichen Behandlung entnommen werden.
  2. Absatz eins aBei Eigenblutspenden finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe einer Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen gemäß Paragraph 21, Anwendung.
  3. Absatz 2Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß gemäß Absatz eins, entnommenes Blut und entnommene Blutbestandteile nicht in veränderter oder unveränderter Form an anderen Personen angewandt werden.
  4. Absatz 3Dieses Bundesgesetz findet insofern keine Anwendung auf die Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen, die zur klinischen Prüfung entnommen werden, als der zuständigen Ethikkommission (Paragraph 41, Vorheriger SuchbegriffArzneimittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, Paragraph 58, Medizinproduktegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,, bzw. die zu Paragraph 8 c, des KAKuG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, erlassenen Ausführungsbestimmungen) alle für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Abweichung von den Vorschriften dieses Bundesgesetzes notwendigen Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden und die Ethikkommission diese Abweichung im Sinne des Schutzes der Spender und Prüfungsteilnehmer nach dem Stand der Wissenschaften für gerechtfertigt erachtet.
  5. Absatz 4Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß gemäß Absatz 3, entnommenes Blut und entnommene Blutbestandteile nur im Rahmen der jeweiligen klinischen Prüfung angewandt werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

10011145

Dokumentnummer

NOR40061663

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/44/P2/NOR40061663

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