Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 97
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Versorgungsleistungen
§ 97.Paragraph 97,
(1)Absatz einsAus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind Leistungen zu gewähren
an anspruchsberechtigte Kammerangehörige für den Fall des Alters, der vorübergehenden oder dauernden Berufsunfähigkeit,
an Kinder von Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung,
an Hinterbliebene im Falle des Ablebens eines anspruchsberechtigten Kammerangehörigen sowie
an ehemalige Kammerangehörige und Hinterbliebene von Kammerangehörigen, soweit deren Beiträge weder an eine andere Ärztekammer überwiesen noch dem Kammerangehörigen rückerstattet worden sind (§ 115).an ehemalige Kammerangehörige und Hinterbliebene von Kammerangehörigen, soweit deren Beiträge weder an eine andere Ärztekammer überwiesen noch dem Kammerangehörigen rückerstattet worden sind (Paragraph 115,).
(2)Absatz 2Die mit dem Betrieb des Wohlfahrtsfonds verbundenen Verwaltungskosten sind aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds aufzubringen.
Schlagworte
Altersversorgung
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40072005