Niederlassungsausschuss
§ 84b.Paragraph 84 b,
Als beratendes Organ des Kammervorstandes in Fragen der Auswahl der Vertragsärzte und Vertragsgruppenpraxen hat die Satzung der Ärztekammer die Einrichtung eines Niederlassungsausschusses vorzusehen, wobei
dieser paritätisch mit Mitgliedern der Kurie der niedergelassenen Ärzte und der Kurie der angestellten Ärzte zu besetzen ist und
die Anzahl der Mitglieder vom Kammervorstand festzulegen ist.
Näheres, insbesondere über die Wahl der Mitglieder, hat die Satzung zu bestimmen.