(3)Absatz 3Hinsichtlich der Beschlussfassung im Kurienausschuss ist § 79 Abs. 5 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Präsident kein Stimmrecht hat, allerdings im Kurienausschuss seine Rechte nach § 83 Hinsichtlich der Beschlussfassung im Kurienausschuss ist Paragraph 79, Absatz 5, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Präsident kein Stimmrecht hat, allerdings im Kurienausschuss seine Rechte nach Paragraph 83, - abweichend von § 83 Abs. 5 abweichend von Paragraph 83, Absatz 5, - unverzüglich wahrnimmt.