(6)Absatz 6Für die Durchführung der Wahl im Bereich der Ärztekammer für Wien hat die Landesregierung auf Antrag des Vorsitzenden der Wahlkommission die nach Wahlkörpern inhaltlich und räumlich getrennte Durchführung
des Abstimmungsverfahrens und
des Ermittlungsverfahrens
am Sitz der Ärztekammer für Wien an einem einzigen Wahltag zuzulassen. Hiefür ist für jeden Wahlkörper eine Teilwahlkommission zu bestellen, die aus
einer/einem Vorsitzenden (Wahlkommissärin/Wahlkommissär) und
je zwei Personen aus jedem Wahlkörper als weitere Mitglieder
besteht.