Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1998 § 75a

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 75a

Inkrafttretensdatum

01.12.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Einrichtung und Aufgaben der Wahlkommission und Teilwahlkommissionen

Paragraph 75 a,
  1. Absatz einsZur Durchführung und Leitung der Wahl ist eine für alle Wahlkörper zuständige Wahlkommission am Sitz der Ärztekammer zu bestellen. Die Wahlkommission besteht aus
    1. Ziffer eins
      einer/einem Vorsitzenden (Wahlkommissärin/Wahlkommissär) und
    2. Ziffer 2
      je zwei Personen aus jedem Wahlkörper als weitere Mitglieder.
  2. Absatz 2Die örtlich zuständige Landesregierung hat aus dem Kreis der rechtskundigen Verwaltungsbediensteten
    1. Ziffer eins
      die Vorsitzende/den Vorsitzenden und
    2. Ziffer 2
      eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter oder zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter der/des Vorsitzenden als Ersatzmitglied (Ersatzmitglieder)
    zu ernennen.
  3. Absatz 3Der Kammervorstand hat
    1. Ziffer eins
      die weiteren Mitglieder und
    2. Ziffer 2
      für jedes Mitglied gemäß Ziffer eins, je ein Ersatzmitglied zu ernennen. Zu einem weiteren Mitglied oder Ersatzmitglied darf nur eine Person ernannt werden, die dem betreffenden Wahlkörper zum Zeitpunkt der Bestellung angehört.
  4. Absatz 4Die Ärztekammer hat die Namen aller Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommission kundzumachen.
  5. Absatz 5Der Wahlkommission obliegt insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Wahlausschreibung, die Bestimmung des Wahltages (der Wahltage) und der sich daraus ergebenden Termine und Fristen, insbesondere des Zeitraums, innerhalb dessen die amtlichen Wahlkuverts bei der Wahlkommission einlangen müssen,
    2. Ziffer 2
      die Bekanntmachung, an welcher Stelle und innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen,
    3. Ziffer 3
      die Auflegung der Wählerlisten,
    4. Ziffer 4
      die Übermittlung der Wählerlisten an die wahlwerbenden Gruppen,
    5. Ziffer 5
      die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten,
    6. Ziffer 6
      die Entscheidung über die Wählbarkeit der wahlwerbenden Personen,
    7. Ziffer 7
      die Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlvorschläge,
    8. Ziffer 8
      die Verlautbarung der Wahlvorschläge,
    9. Ziffer 9
      die Bestimmung der Form und des Inhalts des amtlichen Stimmzettels,
    10. Ziffer 10
      die Leitung der Wahlhandlung,
    11. Ziffer 11
      die Prüfung der Identität und der Wahlberechtigung der wählenden Personen,
    12. Ziffer 12
      die Entgegennahme der Wahlkuverts und die Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel,
    13. Ziffer 13
      die Feststellung des Wahlergebnisses,
    14. Ziffer 14
      die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen,
    15. Ziffer 15
      die Kundmachung des Wahlergebnisses und
    16. Ziffer 16
      die Verständigung der gewählten Kammerrätinnen/Kammerräte.
  6. Absatz 6Für die Durchführung der Wahl im Bereich der Ärztekammer für Wien hat die Landesregierung auf Antrag des Vorsitzenden der Wahlkommission die nach Wahlkörpern inhaltlich und räumlich getrennte Durchführung
    1. Ziffer eins
      des Abstimmungsverfahrens und
    2. Ziffer 2
      des Ermittlungsverfahrens
    am Sitz der Ärztekammer für Wien an einem einzigen Wahltag zuzulassen. Hiefür ist für jeden Wahlkörper eine Teilwahlkommission zu bestellen, die aus
    1. Ziffer eins
      einer/einem Vorsitzenden (Wahlkommissärin/Wahlkommissär) und
    2. Ziffer 2
      je zwei Personen aus jedem Wahlkörper als weitere Mitglieder
    besteht.
  7. Absatz 7Die örtlich zuständige Landesregierung hat aus dem Kreis der rechtskundigen Verwaltungsbediensteten
    1. Ziffer eins
      die Vorsitzende/den Vorsitzenden und
    2. Ziffer 2
      eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter oder zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter der/des Vorsitzenden als Ersatzmitglied (Ersatzmitglieder)
    der Teilwahlkommissionen zu ernennen.
  8. Absatz 8Der Kammervorstand hat für die Teilwahlkommissionen
    1. Ziffer eins
      die weiteren Mitglieder und
    2. Ziffer 2
      für jedes Mitglied gemäß Ziffer eins, je ein Ersatzmitglied zu ernennen. Zu einem weiteren Mitglied oder Ersatzmitglied darf nur eine Person ernannt werden, die dem betreffenden Wahlkörper zum Zeitpunkt der Bestellung angehört.
  9. Absatz 9Die Ärztekammer hat die Namen aller Mitglieder und Ersatzmitglieder der Teilwahlkommission kundzumachen.
  10. Absatz 10Eine Teilwahlkommission hat jene Aufgaben durchzuführen, die hinsichtlich des Abstimmungsverfahrens und des Ermittlungsverfahrens der Wahlkommission obliegen.

Im RIS seit

20.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40190762

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