(2)Absatz 2Unbeschadet des Abs. 1 sind die Ärztekammern berechtigt, personenbezogene Daten in folgendem Umfang zu übermitteln:Unbeschadet des Absatz eins, sind die Ärztekammern berechtigt, personenbezogene Daten in folgendem Umfang zu übermitteln:
an Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeanstalten und Dienstgeber von angestellten Ärzten die für die Durchführung der Einbehalte der Wohlfahrtsfondsbeiträge und Kammerumlagen vom Monatsbezug notwendigen Daten,
an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen die in der Ärzteliste aufscheinenden Daten der Ärzte einschließlich der Änderungen und relevanten Angaben über Tätigkeiten und Einkünfte zur Durchführung der Sozialversicherung.