(1)Absatz einsHat eine Person, die behauptet, durch Verschulden einer Ärztin/eines Arztes bei deren/dessen Beratung, Untersuchung oder Behandlung geschädigt worden zu sein, schriftlich eine Schadenersatzforderung erhoben, so ist der Fortlauf der Verjährungsfrist von dem Tag, an welchem
die bezeichnete Schädigerin/der bezeichnete Schädiger oder
ihre/seine bevollmächtigte Vertreterin oder ihr/sein bevollmächtigter Vertreter oder
ihr/sein Haftpflichtversicherer oder
der Rechtsträger jener Krankenanstalt, in welcher die genannte Ärztin/der genannte Arzt tätig war,
schriftlich erklärt hat, zur Verhandlung über eine außergerichtliche Regelung der Angelegenheit bereit zu sein, gehemmt.