Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 57
Inkrafttretensdatum
11.11.1998
Außerkrafttretensdatum
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 214
Text
Vorrathaltung von Arzneimitteln
§ 57.Paragraph 57,
(1)Absatz einsAuch Ärzte, die nicht die Bewilligung zur Haltung einer Hausapotheke (§ 29 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907) besitzen, sind verpflichtet, die nach der Art ihrer Praxis und nach den örtlichen Verhältnissen für die erste Hilfeleistung in dringenden Fällen notwendigen Arzneimittel vorrätig zu halten.Auch Ärzte, die nicht die Bewilligung zur Haltung einer Hausapotheke (Paragraph 29, des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907) besitzen, sind verpflichtet, die nach der Art ihrer Praxis und nach den örtlichen Verhältnissen für die erste Hilfeleistung in dringenden Fällen notwendigen Arzneimittel vorrätig zu halten. (2)Absatz 2Durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales können nähere Vorschriften über die Vorrathaltung von Arzneimitteln erlassen werden.
(3)Absatz 3§ 31 Abs. 3 Apothekengesetz ist anzuwenden.Paragraph 31, Absatz 3, Apothekengesetz ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR12142695
Alte Dokumentnummer
N8199855599L