Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1998 § 47a

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47a

Inkrafttretensdatum

19.03.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Anstellung und Vertretung von Ärztinnen/Ärzten in Ordinationsstätten und Gruppenpraxen

§ 47a.
  1. (1) Zum Zweck der Erbringung ärztlicher Leistungen dürfen zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen/Ärzte
    1. 1.
      in Ordinationsstätten einschließlich Lehrpraxen (§ 11) höchstens im Umfang eines einzigen Vollzeitäquivalents oder
    2. 2.
      in Gruppenpraxen einschließlich Lehrgruppenpraxen (§ 11a) im Umfang der Anzahl der Gesellschafter-Vollzeitäquivalente, höchstens aber von insgesamt zwei Vollzeitäquivalenten,
    angestellt werden. Einem Vollzeitäquivalent entsprechen 40 Wochenstunden. Ein Vollzeitäquivalent berechtigt zur Anstellung von höchstens zwei Ärztinnen/Ärzten.
  2. (2) In Ordinationsstätten und Gruppenpraxen, die eine Primärversorgungseinheit im Sinne des § 2 Primärversorgungsgesetz (PrimVG), BGBl. I Nr. 131/2017, sind, darf die zulässige Zahl der Vollzeitäquivalente und der angestellten Ärztinnen/Ärzte (Abs. 1) auch überschritten werden, sofern dadurch die Planungsvorgaben des jeweiligen Regionalen Strukturplans Gesundheit (RSG) gemäß § 21 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz (G-ZG), BGBl. I Nr. 26/2017, und des Primärversorgungsvertrages gemäß § 8 PrimVG eingehalten werden.
  3. (3) Die Anstellung darf nur im Fachgebiet der Ordinationsstätteninhaberin/des Ordinationsstätteninhabers oder der Gesellschafterinnen/Gesellschafter der Gruppenpraxis erfolgen. Diese sind trotz Anstellung maßgeblich zur persönlichen Berufsausübung verpflichtet. Für die Patientinnen/Patienten ist die freie Arztwahl zu gewährleisten, wobei die angestellten Ärztinnen/Ärzte die medizinische Letztverantwortung tragen.
  4. (4) Sowohl eine regelmäßige als auch eine fallweise Vertretung der Ordinationsstätteninhaberin/des Ordinationsstätteninhabers oder der Gesellschafterinnen/Gesellschafter der Gruppenpraxis ist eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit, sofern die vertretende Ärztin/der vertretende Arzt und die vertretene Ärztin/der vertretene Arzt nicht überwiegend gleichzeitig in der Ordinationsstätte oder Gruppenpraxis ärztlich tätig sind.
  5. (5) Als freiberufliche Tätigkeit gelten auch ärztliche Tätigkeiten in ärztlichen Not- und Bereitschaftsdiensten gemäß § 84 Abs. 4 Z 7.

Schlagworte

Notdienst

Im RIS seit

19.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40211903

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