Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Ärztegesetz 1998 § 40

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.07.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Notärztin/Notarzt

Paragraph 40,
  1. Absatz einsNotärztinnen/Notärzte (Absatz 6,) sind Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärztinnen/Fachärzte, die für die präklinische Notfallmedizin qualifiziert sind und Notfallpatientinnen/Notfallpatienten mit potentiellen oder bestehenden Vitalfunktionsstörungen im Rahmen organisierter Notarztdienste (insbesondere Notarztwagen und Notarzthubschrauber) behandeln.
  2. Absatz 2Ärztinnen/Ärzte, die beabsichtigen, eine notärztliche Tätigkeit gemäß Absatz eins und 5 auszuüben, haben im Rahmen einer zumindest 33monatigen ärztlichen Berufsausübung als notärztliche Qualifikation
    1. Ziffer eins
      klinische notärztliche Kompetenzen durch Tätigkeiten auf den Gebieten
      1. Litera a
        Reanimation, Atemwegssicherung und Schocktherapie sowie Therapie von Störungen des Säure-, Basen-, Elektrolyt- und Wasserhaushaltes,
      2. Litera b
        Anästhesie und Intensivbehandlung,
      3. Litera c
        Infusionstherapie,
      4. Litera d
        Chirurgie, Unfallchirurgie einschließlich Hirn- und Rückenmarksverletzungen sowie Verletzungen der großen Körperhöhlen, abdominelle Chirurgie, Thoraxchirurgie und Gefäßchirurgie,
      5. Litera e
        Diagnose und Therapie von Frakturen und Verrenkungen und
      6. Litera f
        Innere Medizin, insbesondere Kardiologie einschließlich EKG-Diagnostik, Neurologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie Kinder- und Jugendheilkunde
      zu erwerben,
    2. Ziffer 2
      einen von der Österreichischen Ärztekammer anerkannten notärztlichen Lehrgang mit theoretischen und praktischen Inhalten (von zumindest 80 Lehreinheiten zu je mindestens 45 Minuten) für die Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste erfolgreich zu absolvieren,
    3. Ziffer 3
      zumindest an 20 dokumentierten notärztlichen Einsätzen teilzunehmen, wobei
      1. Litera a
        Turnusärztinnen/Turnusärzte gemäß Absatz 3, Ziffer eins, diese unter verpflichtender Supervision im Rahmen krankenanstaltenangebundener organisierter Notarztdienste zu absolvieren haben und
      2. Litera b
        Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen/Fachärzten gemäß Absatz 3, Ziffer 2, diese unter freiwilliger Supervision entweder im Rahmen krankenanstaltenangebundener organisierter Notarztdienste, sonstiger organisierter Notarztdienste oder von Rettungsdiensten zu absolvieren haben, sowie
    4. Ziffer 4
      nach Absolvierung der Voraussetzungen gemäß Ziffer eins bis 3 eine notärztliche theoretische und praktische Abschlussprüfung erfolgreich zu absolvieren.
  3. Absatz 3Zum Erwerb der notärztlichen Qualifikation gemäß Absatz 2, sind berechtigt:
    1. Ziffer eins
      Turnusärztinnen/Turnusärzte in Ausbildung zu
      1. Litera a
        Ärztinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin,
      2. Litera b
        Fachärztinnen/Fachärzten für die klinischen Sonderfächer mit Ausnahme der Sonderfächer gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 14 bis 16 ÄAO 2015, sowie
    2. Ziffer 2
      Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen/Fachärzten für die klinischen Sonderfächer gemäß Ziffer eins, Litera b,
  4. Absatz 4Die klinischen notärztlichen Kompetenzen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind
    1. Ziffer eins
      an den gemäß Paragraphen 9 und 10 anerkannten Ausbildungsstätten unter der Verantwortung der Leiterinnen/Leiter oder der diese vertretenden Ärztinnen/Ärzte sowie
    2. Ziffer 2
      an Organisationseinheiten an Krankenanstalten, an die organisierte Notarztdienste angebunden sind, unter der Verantwortung der Leiterinnen/Leiter oder der diese vertretenden Ärztinnen/Ärzte, die jeweils Notärzte/Notärztinnen sein müssen,
    zu erwerben.
  5. Absatz 5Eine Turnusärztin/Ein Turnusarzt gemäß Absatz 3, Ziffer eins, ist berechtigt, an Einsätzen im Rahmen krankenanstaltenangebundener organisierter Notarztdienste auch ohne Anleitung und Aufsicht einer Notärztin/eines Notarztes teilzunehmen,
    1. Ziffer eins
      wenn sie/er sämtliche Voraussetzungen gemäß Absatz 2, erfüllt hat und
    2. Ziffer 2
      soweit die Leiterin/der Leiter der Organisationseinheit in der Krankenanstalt, an die der organisierte Notarztdienst angebunden ist, schriftlich bestätigt, dass die Turnusärztin/der Turnusarzt über die zur Ausübung notärztlicher Tätigkeiten erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen verfügt.
  6. Absatz 6Zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen/Ärzte, die die notärztliche Qualifikation gemäß Absatz 2 und 3 erworben haben, sind nach Ausstellung eines notärztlichen Diploms gemäß Paragraph 15, Absatz eins, durch die Österreichische Ärztekammer berechtigt, eine notärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste auszuüben, und haben zusätzlich die Bezeichnung „Notärztin“/„Notarzt“ zu führen. Sie haben im Einsatz zur Kennzeichnung Schutzkleidung mit der Aufschrift „Notärztin“/„Notarzt” zu tragen. Dies gilt auch für Turnusärztinnen/Turnusärzte gemäß Absatz 3, Ziffer eins,
  7. Absatz 7Notärztinnen/Notärzte haben regelmäßig eine von der Österreichischen Ärztekammer anerkannte zweitägige theoretische und praktische notärztliche Fortbildungsveranstaltung im Umfang von 16 Lehreinheiten zu je mindestens 45 Minuten zu besuchen. Diese Fortbildungsveranstaltung ist spätestens bis zum 36. auf die Abschlussprüfung gemäß Absatz 2, Ziffer 4, oder den Abschluss der letzten Fortbildung folgenden Monat zu absolvieren.
  8. Absatz 8Wird innerhalb von 36 Monaten ab Abschluss der notärztlichen Qualifikation oder Besuch der letzten notärztlichen Fortbildungsveranstaltung keine anerkannte praktische und theoretische Fortbildungsveranstaltung im Ausmaß von zumindest 16 Einheiten besucht, ist die Abschlussprüfung gemäß Absatz 2, Ziffer 4, zu wiederholen.
  9. Absatz 9Die Österreichische Ärztekammer hat unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit im Ausland absolvierte notärztliche Qualifikationen und Fortbildungsveranstaltungen auf die notärztliche Qualifikation (Absatz 2,) und Fortbildung (Absatz 7,) anzurechnen.

Schlagworte

Säurehaushalt, Basenhaushalt, Elektrolythaushalt, Hirnverletzung,
Kinderheilkunde

Im RIS seit

19.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40211900

Navigation im Suchergebnis