Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 36b
Inkrafttretensdatum
22.03.2020
Außerkrafttretensdatum
27.02.2023
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ärztliche Tätigkeit im Rahmen einer Pandemie
§ 36b.
(1) Ärztinnen/Ärzte dürfen, ungeachtet eines allfälligen Mangels der im § 4 angegebenen Erfordernisse, den ärztlichen Beruf im Inland im Rahmen einer Pandemie nur in Zusammenarbeit mit im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen/Fachärzten ausüben.
(2) Tätigkeiten gemäß Abs. 1 sind vor Aufnahme der Tätigkeit der Österreichischen Ärztekammer zu melden.
(3) Ärztinnen/Ärzte gemäß Abs. 1 unterliegen bei ihrer Tätigkeit im Inland den im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes geltenden Berufspflichten und Disziplinarvorschriften. Verstößt eine ausländische Ärztin/ein ausländischer Arzt gemäß Abs. 1 gegen diese Pflichten, so hat die Österreichische Ärztekammer unverzüglich auch die zuständige Behörde ihres/seines Herkunftsstaates zu unterrichten.
(4) Sämtliche Fristen auf Grundlage des Ärztegesetzes 1998 im Zusammenhang mit der ärztlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie ärztlichen Berufsausübung werden für die Dauer einer Pandemie ausgesetzt.
Schlagworte
Ausbildung, Fortbildung
Im RIS seit
24.03.2020
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40221507