Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1998 § 27a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 172/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27a

Inkrafttretensdatum

27.08.2021

Außerkrafttretensdatum

30.12.2022

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Datenverarbeitung durch die Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds

§ 27a.
  1. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat den
    1. 1.
      Landesregierungen zu Zwecken der Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltspflege und zu Zwecken der Planung des Rettungswesens nach Maßgabe landesgesetzlicher Vorschriften sowie
    2. 2.
      Landesgesundheitsfonds zu Zwecken der Erstellung der regionalen Strukturpläne Gesundheit und der Qualitätssicherung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene gemäß Art. 9 der Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften

über standardisierte elektronische Schnittstellen die in Abs. 2 und 3 aufgelisteten Daten aus der Ärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltung (§ 11 Abs. 7, § 12 Abs. 8, § 12a Abs. 9) zur Verfügung zu stellen. Die eine Ärztin/einen Arzt betreffenden Daten sind nur jenen Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds zur Verfügung zu stellen, in dessen Bundesland die Ärztin/der Arzt Berufssitze und/oder Dienstorte hat.

  1. (2) Aus der Ärzteliste (§ 27 Abs. 1) ist auf folgende Daten Zugriff zu gewähren:
    1. 1.
      Jahr der Geburt,
    2. 2.
      Geschlecht,
    3. 3.
      Staatsangehörigkeit,
    4. 4.
      akademische Grade,
    5. 5.
      Berufsbezeichnungen (samt allfälligen amtlich verliehenen Titeln und Zusätzen),
    6. 6.
      Hinweise auf den Berufsberechtigungsumfang (Allgemeinmedizin und/oder Sonderfächer),
    7. 7.
      Diplome der Österreichischen Ärztekammer oder der Ärztekammern in den Bundesländern,
    8. 8.
      Postleitzahlen des Berufssitzes und Dienstortes,
    9. 9.
      Postleitzahlen des Hauptwohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes,
    10. 10.
      Art der Berufstätigkeit (freiberufliche Berufsausübung oder Berufsausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses),
    11. 11.
      Kurienzugehörigkeit im Fall eines Anstellungsverhältnisses,
    12. 12.
      ärztliche Nebenbeschäftigungen, Art der Nebenbeschäftigung, Postleitzahl des Dienstorts,
    13. 13.
      Ordinationsöffnungszeiten von Kassenärztinnen/Kassenärzten,
    14. 14.
      Hinweise auf Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten sowie
    15. 15.
      Hinweise auf Einstellung, Verzicht, Wiederaufnahme, Untersagung und Erlöschen der Berufsausübung,
    16. 16.
      Hinweise auf Eröffnung und Schließung von Ordinationen, Ordinations- und Apparategemeinschaften sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen sowie
    17. 17.
      Hinweise auf Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen.
  2. (3) Aus der Ausbildungsstellenverwaltung (§ 11 Abs. 7, § 12 Abs. 8, § 12a Abs. 9) sind folgende Daten zur Verfügung zu stellen:
    1. 1.
      Beginn, Änderung und Abschluss der Basisausbildung,
    2. 2.
      Beginn, Änderung und Abschluss der Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und
    3. 3.
      Beginn, Änderung und Abschluss der Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt.
  3. (4) Die Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds sind in Angelegenheiten des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG ermächtigt, die in Abs. 2 und 3 aufgelisteten Daten zu den in Abs. 1 normierten Zwecken zu verarbeiten, wobei jede Landesregierung und jeder Landesgesundheitsfonds Verantwortliche/Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO für die ihr/ihm übermittelten Daten ist. Die Landesregierungen und die Landesgesundheitsfonds sind in Angelegenheiten des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG verpflichtet, die Daten zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung der Ärztin/des Arztes aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs. 3.
  4. (5) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat in Angelegenheiten des Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG sicherzustellen, dass die Landesregierungen und die Landesgesundheitsfonds ermächtigt sind, die in Abs. 2 und 3 aufgelisteten Daten zu den in Abs. 1 normierten Zwecken zu verarbeiten, wobei jede Landesregierung und jeder Landesgesundheitsfonds Verantwortliche/Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO für die ihr/ihm übermittelten Daten ist. Die Landesgesetzgebung hat in Angelegenheiten des Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG sicherzustellen, dass die Landesregierungen und die Landesgesundheitsfonds verpflichtet sind, die Daten zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung der Ärztin/des Arztes aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs. 3.

Schlagworte

Ordinationsgemeinschaft

Im RIS seit

27.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40235500

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