Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1998 § 195e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 195e

Inkrafttretensdatum

01.12.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Disziplinarrechtliche Aufsicht

Paragraph 195 e,
  1. Absatz einsDas disziplinarrechtliche Aufsichtsrecht der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen umfasst die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Kanzleigeschäfte und die ordnungsgemäße Durchführung von Disziplinarverfahren. Zu diesem Zweck ist die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen berechtigt, sich jederzeit von der Kanzleigeschäftsführung des Disziplinarrats sowie vom Stand der anhängigen Disziplinarverfahren unterrichten zu lassen und die Beseitigung diesbezüglicher Rechtswidrigkeiten zu verlangen.
  2. Absatz 2Der Genehmigung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen bedarf die Bestellung
    1. Ziffer eins
      der beiden ärztlichen Mitglieder der Disziplinarkommission und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter (Paragraph 140, Absatz 3,) sowie
    2. Ziffer 2
      der Disziplinaranwältin/des Disziplinaranwaltes und ihrer/seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter beim Disziplinarrat (Paragraph 141,).
    Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat die Genehmigung zu erteilen, wenn die Bestellung diesem Bundesgesetz nicht widerspricht.
  3. Absatz 3Werden Rechtswidrigkeiten (Absatz eins,) nicht innerhalb angemessener Zeit beseitigt, so ist die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen berechtigt,
    1. Ziffer eins
      den Disziplinarrat oder einzelne Disziplinarkommissionen aufzulösen oder
    2. Ziffer 2
      die Disziplinaranwältin/den Disziplinaranwalt oder ihre/seine Stellvertreterinnen/Stellvertreter beim Disziplinarrat abzuberufen,
    wenn die gesetzmäßige Führung der Kanzleigeschäfte und die ordnungsgemäße Durchführung von Disziplinarverfahren nicht anders gewährleistet werden kann. In einem solchen Fall ist eine Neubestellung durchzuführen.
  4. Absatz 4Die Österreichische Ärztekammer hat zum Ende eines jeden Jahres der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen ein Verzeichnis der
    1. Ziffer eins
      eingegangenen Anzeigen,
    2. Ziffer 2
      erledigten Disziplinarverfahren sowie
    3. Ziffer 3
      der noch anhängigen Disziplinarverfahren
    vorzulegen (disziplinarrechtlicher Jahresbericht). Allfällige strukturelle und inhaltliche Kriterien für die Gestaltung des Jahresberichts sind einvernehmlich zwischen der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen und der Österreichischen Ärztekammer festzulegen. Der disziplinarrechtliche Jahresbericht ist erstmals für das Jahr 2017 zu erstellen.

Im RIS seit

20.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40190759

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/169/P195e/NOR40190759

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