Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1998 § 189

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 189

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

11. Abschnitt

Tilgung von Disziplinarstrafen

Paragraph 189,
  1. Absatz einsDie Tilgung der im Disziplinarregister eingetragenen Disziplinarstrafen tritt nach Ablauf der im Paragraph 190, angeführten Fristen kraft Gesetzes ein.
  2. Absatz 2Getilgte Disziplinarstrafen dürfen in einem Disziplinarverfahren weder berücksichtigt noch in Erkenntnissen und Beschlüssen erwähnt werden.
  3. Absatz 3Der Bestrafte kann die Feststellung beantragen, daß seine Disziplinarstrafe getilgt ist. Dieser Antrag ist beim Disziplinarrat einzubringen, der darüber mit Beschluß zu entscheiden hat. Paragraph 169, Absatz eins, ist sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

31.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40150171

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