(1)Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat Personen, die die Ausbildungserfordernisse gemäß § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 oder die Qualifikationserfordernisse gemäß § 40 Abs. 6 oder § 40a Abs. 2 erfüllen, auf Antrag einDie Österreichische Ärztekammer hat Personen, die die Ausbildungserfordernisse gemäß Paragraph 7, Absatz eins, oder Paragraph 8, Absatz eins, oder die Qualifikationserfordernisse gemäß Paragraph 40, Absatz 6, oder Paragraph 40 a, Absatz 2, erfüllen, auf Antrag ein
Diplom über die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin (Diplom über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin) oder
Diplom über die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt (Fachärtzindiplom/Facharztdiplom) oder
Diplom über die erfolgreiche Ausbildung in einem Additivfach (Additivfachdiplom) oder
Diplom über den erfolgreichen Erwerb der Qualifikation Notärztin/Notarzt oder
Diplom über den erfolgreichen Erwerb der Qualifikation Leitende Notärztin/Leitender Notarzt
auszustellen. Sofern hervorkommt, dass eine für die Ausstellung erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat oder die Ausstellung erschlichen wurde, hat die betreffende Person auf Verlangen der Österreichischen Ärztekammer das Diplom zur Einziehung unverzüglich zu übermitteln.