Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1998 § 13e

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13e

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Visitationen

Paragraph 13 e,
  1. Absatz einsDie Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat die Qualität der ärztlichen Aus- und Weiterbildung anhand von standardisierten Kriterien entsprechend den aus- und weiterbildungsrechtlichen Vorschriften an Ort und Stelle in Einrichtungen gemäß Paragraphen 6 a,, 9, 10, 11a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 11 b,, Paragraphen 12,, 12a, 13, 38 und 235 Absatz 4, (im Folgenden Einrichtungen) zu überprüfen, sofern dies
    1. Ziffer eins
      als anlassbezogene Visitation
      1. Litera a
        zur Überprüfung von Voraussetzungen für die An- oder Aberkennung in einem Verfahren gemäß Paragraphen 6 a,, 9, 10, 11a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 11 b,, Paragraphen 12,, 12a, 13, 38 oder 235 Absatz 4, oder
      2. Litera b
        zur Klärung von Beschwerden über die Aus- oder Weiterbildungsqualität oder
    2. Ziffer 2
      als stichprobenbezogene Visitation aufgrund einer Auswahl mittels Zufallsverfahren zur allgemeinen Kontrolle der Aus- oder Weiterbildungsqualität
    erforderlich ist. Über jede durchgeführte Visitation ist ein Bericht nach standardisierten Kriterien zu verfassen, der der Einrichtung schriftlich zur Kenntnis zu bringen ist. Wenn eine Visitation gemäß Ziffer eins, oder 2 einen Mangel der Aus- oder Weiterbildungsqualität hervorbringt, hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann gemäß Paragraph 6 a, Absatz 5,, Paragraph 9, Absatz 6,, Paragraph 10, Absatz 8,, Paragraph 11 b, Absatz 9,, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 12 a, Absatz 5, oder Paragraph 13, Absatz 10, vorzugehen.
  2. Absatz 2Anlässlich der Visitation einer Einrichtung hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann zu prüfen, ob im Sinne der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 11 b, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 6, das Leistungsspektrum der Einrichtung noch ausreicht, um den Ärztinnen/Ärzten in Aus- oder Weiterbildung die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zu vermitteln. Zu diesem Zweck haben Einrichtungen gemäß Paragraphen 9,, 10 und 11a Absatz 2, Ziffer eins, Schablonen mit Leistungszahlen gemäß Paragraph 9, Absatz 3 b, Ziffer eins,, Paragraph 10, Absatz 4 b, Ziffer eins und §11b Absatz 4, Ziffer eins, zur Verfügung zu stellen. Paragraph 9, Absatz 3 c, letzter Satz, Paragraph 10, Absatz 4 c, letzter Satz und Paragraph 11 b, Absatz 5, letzter Satz hinsichtlich der Zurverfügungstellung der Leistungszahlen-Schablonen durch den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann anforderungsberechtigt ist.
  3. Absatz 3Zur Teilnahme an einer Visitation hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann zumindest jeweils eine Vertreterin/einen Vertreter der
    1. Ziffer eins
      Österreichischen Ärztekammer,
    2. Ziffer 2
      Landesärztekammer sowie
    3. Ziffer 3
      von der Österreichischen Ärztekammer assoziierte medizinisch-wissenschaftliche Gesellschaften im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, oder b der Verordnung über ärztliche Fortbildung der Österreichischen Ärztekammer, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 3/2010, veröffentlicht am 30.06.2010, zuletzt geändert durch die Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 04/2020, veröffentlicht am 23.12.2020, auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at),
    einzuladen.
  4. Absatz 4Die Österreichische Ärztekammer und die Landesärztekammern können im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereichs gemäß Paragraph 66 a, Absatz eins, Ziffer 19 und Paragraph 117 b, Absatz eins, Ziffer 16, Visitationen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bei der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann anregen. Die Österreichische Ärztekammer und die entsprechende Landesärztekammer haben sich darüber wechselseitig zu informieren.
  5. Absatz 5Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann als zuständige Behörde zur Visitation kann für bestimmte Visitationen der Bezirksverwaltungsbehörde die Zuständigkeit zur Durchführung ganz oder teilweise übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Klarheit, Kostenersparnis und Einfachheit gelegen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Visitation mit einer
    1. Ziffer eins
      Überprüfung der hygienischen Anforderungen gemäß Paragraph 56, Absatz 2, oder
    2. Ziffer 2
      Einschau zur sanitären Aufsicht gemäß Paragraph 60, KAKuG
    verbunden werden soll. Die Anregungs- und Teilnahmerechte gemäß Absatz 2 und 3 werden dadurch nicht berührt.
  6. Absatz 6Zu den Zwecken der Visitation gemäß Absatz eins, haben die relevanten Personen der Einrichtungen den visitierenden Personen
    1. Ziffer eins
      Zutritt zu gestatten,
    2. Ziffer 2
      in alle Unterlagen, die zur Überprüfung der Qualität der ärztlichen Aus- und Weiterbildung erforderlich sind, Einsicht zu gewähren und
    3. Ziffer 3
      alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  7. Absatz 7Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister einen jährlichen Bericht über die durchgeführten Visitationen nach standardisierten Vorgaben bis zum Ablauf des auf das Berichtsjahr folgenden Kalendermonats zu erstatten und auch der Österreichischen Ärztekammer zu übermitteln.
  8. Absatz 8Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat im Rahmen der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, nähere Vorschriften über die Ausgestaltung der Visitationen gemäß Absatz eins bis 6, insbesondere über die
    1. Ziffer eins
      Stichprobengröße und Dauer des Visitationszyklus für die stichprobenbezogenen Visitationen, wobei regional und nach Art der Einrichtungen gemäß Paragraphen 6 a,, 9, 10, 12, 12a, 13 oder 38 und Paragraph 235, Absatz 4, unterschieden werden kann,
    2. Ziffer 2
      Qualifikation von visitierenden Personen,
    3. Ziffer 3
      Organisation (Vorbereitung und Ablauf) der Visitationen,
    4. Ziffer 4
      Überprüfungskriterien entsprechend der ausbildungsrechtlichen Vorschriften,
    5. Ziffer 5
      Gestaltung des Visitationsberichts sowie
    6. Ziffer 6
      Berichtspflicht an den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister
    zu erlassen.

Schlagworte

Ausbildung, Anerkennung, Ausbildungsqualität, Anregungsrecht

Im RIS seit

27.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40250640

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/169/P13e/NOR40250640

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