Seitenbereiche:
Zum Inhalt (
Accesskey
0)
Zur Navigationsleiste (
Accesskey
1)
Kontakt
(
Accesskey
4)
Impressum
(
Accesskey
5)
Datenschutzerklärung
(
Accesskey
6)
Barrierefreiheitserklärung
(
Accesskey
7)
Sitemap
(
Accesskey
8)
English
(
Accesskey
9)
Navigationsleiste:
Startseite
Bundesrecht
Landesrecht
Bezirke
Gemeinden
Judikatur
Kundmachungen, Erlässe
Gesamtabfrage
Bundesrecht konsolidiert
Druckansicht
(
Accesskey
D)
.
Navigation im Suchergebnis
Zum ersten Suchbegriff
(
Accesskey
H)
Ärztegesetz 1998 § 128a
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 05.12.2022
§ 128 am 05.12.2022
§ 129 am 05.12.2022
Alle Fassungen
§ 128a heute
§ 128a gültig ab 29.03.2024
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2024
§ 128a gültig von 01.07.2023 bis 28.03.2024
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2023
§ 128a gültig von 01.01.2023 bis 30.06.2023
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023
§ 128a gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2022
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 172/2021
§ 128a gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2022
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
§ 128a gültig von 25.04.2014 bis 31.12.2014
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2014
§ 128a gültig von 01.01.2010 bis 24.04.2014
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2009
§ 128a gültig von 16.07.2009 bis 31.12.2009
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
§ 128a gültig von 01.01.2006 bis 15.07.2009
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
§ 128a gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 169/1998
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 82/2014
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 128a
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
31.12.2022
Abkürzung
ÄrzteG
1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ausbildungskommission
§ 128a.
Paragraph 128 a,
(1)
Absatz eins
Die Ausbildungskommission besteht aus elf vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer bestellten Mitgliedern, wobei zwei Mitglieder dem Vorstand der Österreichischen
Ärztekammer und je ein Mitglied der in den Bundesländern eingerichteten Ärztekammern angehören
müssen. Den Ärztekammern in den Bundesländern steht jeweils ein Vorschlagsrecht für die Bestellung eines Mitgliedes zu. Die Ausbildungskommission hat für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter zu wählen. Näheres hat die Österreichische Ärztekammer in der Geschäftsordnung gemäß Abs. 7 festzulegen.
Die Ausbildungskommission besteht aus elf vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer bestellten Mitgliedern, wobei zwei Mitglieder dem Vorstand der Österreichischen Ärztekammer und je ein Mitglied der in den Bundesländern eingerichteten Ärztekammern angehören müssen. Den Ärztekammern in den Bundesländern steht jeweils ein Vorschlagsrecht für die Bestellung eines Mitgliedes zu. Die Ausbildungskommission hat für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter zu wählen. Näheres hat die Österreichische Ärztekammer in der Geschäftsordnung gemäß Absatz 7, festzulegen.
(2)
Absatz 2
Der Vorsitzende hat die Sitzungen der Ausbildungskommission einzuberufen, die Tagesordnung festzusetzen und die Sitzungen zu leiten. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden und des Stellvertreters tritt für die Dauer der Verhinderung das an Jahren älteste Mitglied der Ausbildungskommission in die Funktion des Vorsitzenden ein.
(3)
Absatz 3
Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer und der Vorsitzende des Bildungsausschusses sind berechtigt, an den Sitzungen der Ausbildungskommission teilzunehmen und Anträge zu stellen.
(4)
Absatz 4
Die Ausbildungskommission ist beschlussfähig, wenn zumindest sieben Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Für die Beschlüsse der Ausbildungskommission ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über jeden Antrag ist gesondert abzustimmen.
(5)
Absatz 5
Der Ausbildungskommission obliegt
1.
Ziffer eins
die Entscheidung in Verfahren gemäß §§ 12, 12a, 14 und 39 Abs. 2 als erste Instanz,
die Entscheidung in Verfahren gemäß Paragraphen 12,, 12a, 14 und 39 Absatz 2, als erste Instanz,
2.
Ziffer 2
die Entscheidung in Verfahren gemäß §§ 6a, 9, 10, 11a, 13, 13a und 35 als erste Instanz,
die Entscheidung in Verfahren gemäß Paragraphen 6 a,, 9, 10, 11a, 13, 13a und 35 als erste Instanz,
3.
Ziffer 3
die Überprüfung der Qualität der Ausbildung von Ärzten in anerkannten Ausbildungsstätten und der Ausbildung zum Arbeitsmediziner gemäß § 38 in anerkannten Ausbildungslehrgängen an Ort und Stelle (Visitation), gegebenenfalls mit Unterstützung der gemäß § 82 eingerichteten beratenden Ausschüsse und unter Beiziehung fachkundiger Personen,
die Überprüfung der Qualität der Ausbildung von Ärzten in anerkannten Ausbildungsstätten und der Ausbildung zum Arbeitsmediziner gemäß Paragraph 38, in anerkannten Ausbildungslehrgängen an Ort und Stelle (Visitation), gegebenenfalls mit Unterstützung der gemäß Paragraph 82, eingerichteten beratenden Ausschüsse und unter Beiziehung fachkundiger Personen,
4.
Ziffer 4
die Beantwortung von individuellen an die Ausbildungskommission herangetragenen Anfragen, sofern sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sowie
5.
Ziffer 5
die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an andere Organe der Österreichischen Ärztekammer sowie der Ärztekammern in den Bundesländern.
(6)
Absatz 6
Zum Zweck der Visitation haben die zur Ausbildung von Ärzten und Arbeitsmedizinern gemäß § 38 berechtigten Einrichtungen und Personen den von der Österreichischen Ärztekammer beauftragten fachkundigen Personen
Zum Zweck der Visitation haben die zur Ausbildung von Ärzten und Arbeitsmedizinern gemäß Paragraph 38, berechtigten Einrichtungen und Personen den von der Österreichischen Ärztekammer beauftragten fachkundigen Personen
1.
Ziffer eins
Zutritt zu gestatten,
2.
Ziffer 2
in alle Unterlagen, die die Ausbildung der Ärzte betreffen, Einsicht zu gewähren und
3.
Ziffer 3
alle erforderlichen
Auskünfte zu erteilen.
(7)
Absatz 7
Die Österreichische Ärztekammer hat nähere Vorschriften über die Struktur und Aufgaben der Ausbildungskommission in der Geschäftsordnung festzulegen.
Im RIS seit
25.11.2014
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40165472
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/169/P128a/NOR40165472
Navigation im Suchergebnis