(10)Absatz 10In dringenden Fällen, insbesondere bei Gefahr in Verzug, können die Geschäfte der Vollversammlung vom Präsidium (§ 128) besorgt werden.In dringenden Fällen, insbesondere bei Gefahr in Verzug, können die Geschäfte der Vollversammlung vom Präsidium (Paragraph 128,) besorgt werden.
(Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2005)Anmerkung, Absatz 11, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2005,)