Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1998 § 118b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 118b

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Wissenschaftlicher Beirat

Paragraph 118 b,
  1. Absatz einsDie ÖQMed hat neben den nach dem GmbHG verpflichtend vorzusehenden Organen auch einen Wissenschaftlichen Beirat einzurichten. Der Wissenschaftliche Beirat hat die Organe der ÖQMed und der Österreichischen Ärztekammer in der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben in der Qualitätssicherung zu beraten. Der Wissenschaftliche Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt.
  2. Absatz 2Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus
    1. Ziffer eins
      einem Vertreter der Gesundheit Österreich GmbH, der den Vorsitz führt, und einem weiteren Vertreter der Gesundheit Österreich GmbH,
    2. Ziffer 2
      zwei Vertretern des Bundesministers für Gesundheit,
    3. Ziffer 3
      einem von der Verbindungsstelle der Bundesländer bestellten Vertreter der Bundesländer,
    4. Ziffer 4
      zwei Vertretern des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,
    5. Ziffer 5
      einem vom Bundesminister für Gesundheit bestellten Experten, der über Erfahrung auf dem Gebiet der Wahrnehmung von Patienteninteressen verfügt,
    6. Ziffer 6
      einem Vertreter der Bundessektion Ärzte für Allgemeinmedizin,
    7. Ziffer 7
      einem Vertreter der Bundessektion Fachärzte,
    8. Ziffer 8
      einem Vertreter der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte,
    9. Ziffer 9
      einem Vertreter der Österreichischen Akademie der Ärzte,
    10. Ziffer 10
      einem Vertreter der Österreichischen Ärztekammer als Gesellschafter der ÖQMed für Qualitätssicherung,
    11. Ziffer 11
      einem von der Universitätenkonferenz bestellten Vertreter der Medizinischen Universitäten und Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist,
    12. Ziffer 12
      einem Vertreter der Bundesarbeitskammer sowie
    13. Ziffer 13
      einem Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten,
    die, sofern nicht anderes bestimmt wird, von der betreffenden Einrichtung entsandt werden und über hinreichende Erfahrung auf dem Gebiet der Qualitätssicherung verfügen sollen. Die Entsendung der Vertreter sowie deren Stellvertreter für den Fall ihrer Verhinderung ist der ÖQMed unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  3. Absatz 3Das Zusammentreten des Wissenschaftlichen Beirats wird durch die Unterlassung einer Entsendung nicht gehindert.
  4. Absatz 4Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats haben aus ihrem Kreis einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.
  5. Absatz 5Alle Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats sind antrags- und stimmberechtigt. Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag (Dirimierungsrecht).
  6. Absatz 6Die Kosten für die Teilnahme der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats haben die entsendenden Einrichtungen selbst zu tragen.
  7. Absatz 7Der Wissenschaftliche Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Wunsch eines Mitglieds gemäß Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 3 oder 10 einzuberufen.
  8. Absatz 8Zu den Aufgaben des Wissenschaftlichen Beirats gemäß Absatz eins, gehört insbesondere die Erstattung von Empfehlungen für die Erbringung ärztlicher Leistungen
    1. Ziffer eins
      im niedergelassenen Bereich einschließlich Gruppenpraxen und
    2. Ziffer 2
      in Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien einschließlich Ambulatorien der sozialen Krankenversicherung
    hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Qualitätskriterien sowie des Prozesses der Qualitätsevaluierung und Qualitätskontrolle.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018

Im RIS seit

17.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40215275

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/169/P118b/NOR40215275

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