Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 118a
Inkrafttretensdatum
19.08.2010
Außerkrafttretensdatum
31.12.2023
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Österreichische Gesellschaft für Qualitätssicherung & Qualitätsmanagement in der Medizin GmbH
§ 118a.Paragraph 118 a,
Die Österreichische Ärztekammer hat eine Gesellschaft für Qualitätssicherung zu errichten, die in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Gesetz vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränlter Haftung (GmbH-Gesetz – GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, zu führen ist. Der Präsident und der Finanzreferent der Österreichischen Ärztekammer haben in der Generalversammlung der Österreichischen Gesellschaft für Qualitätssicherung & Qualitätsmanagement in der Medizin GmbH (ÖQMed) die Österreichische Ärztekammer als Alleingesellschafter zu vertreten. Die Generalversammlung hat keine inhaltlichen Kompetenzen im Bereich der Qualitätssicherung. Der Geschäftsführung, die aus einem Geschäftsführer zu bestehen hat und von der Generalversammlung zu bestellen ist, obliegt auch die rechtsgeschäftliche Vertretung der ÖQMed. Die Geschäftsführung hat in allen Organen der ÖQMed Sitz- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht.
Schlagworte
Strukturqualität
Im RIS seit
06.09.2010
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2024
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40120380