(2)Absatz 2Die Waisenversorgung beträgt
für jede Halbwaise mindestens 10 vH,
für jede Vollwaise mindestens 20 vH
der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2001)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2001,)