Bundesrecht konsolidiert

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Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (Strukturanpassungsgesetz 1996) Art. 20 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (Strukturanpassungsgesetz 1996)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 201/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 20 § 4

Inkrafttretensdatum

15.07.1999

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999

Abkürzung

BStFG 1996

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

Paragraph 4, (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat einheitlich Bedingungen für die Benützung der Mautstrecken gemäß Paragraph eins und Paragraph 7, Absatz eins, (Mautordnung) festzulegen und in ihrem Rahmen auch die Beschaffenheit der Geräte zur elektronischen Abbuchung der fahrleistungsabhängigen Maut und deren Anbringung am oder im Fahrzeug festzusetzen. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat insbesondere die Benützung der gemäß Paragraph eins, Absatz 3, verordneten Mautstellen zu regeln. Die Mautordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

  1. Absatz 2Die überwiegende Mauteinhebung mittels elektronischer Einrichtungen ist anzustreben (Paragraph 2,). Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat dafür Sorge zu tragen, daß der fahrleistungsabhängigen Mautpflicht unterliegende Kraftfahrzeuge vor der mautpflichtigen Straßenbenützung mit Geräten zur elektronischen Abbuchung der Maut ausgerüstet werden können. In der Mautordnung kann ein angemessener Kostenersatz für diese Geräte vorgesehen werden.

Gesetzesnummer

10012621

Dokumentnummer

NOR12159332

Alte Dokumentnummer

N9199913589O

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