Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Identifizierungserfordernisse für bestimmte Arzneispezialitäten
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.07.1995
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsArzneispezialitäten im Sinne des § 26 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes,Arzneispezialitäten im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, des Arzneimittelgesetzes,
die unter Verwendung von menschlichem Blut oder Blutplasma als Ausgangsstoff hergestellt wurden, mit Ausnahme solcher Arzneispezialitäten, die diese Voraussetzung ausschließlich dadurch erfüllen, daß sie Humanalbumin als Hilfsstoff zur Stabilisierung enthalten, und
Impfstoffe zur Anwendung am Menschen sowie Impfstoffe zur Anwendung an Hunden, Katzen und Pferden
dürfen im Sinne des § 57 Arzneimittelgesetz nur abgegeben werden, wenn den Anforderungen der §§ 2 und 3 entsprechende Selbstklebeetiketten der Handelspackung beigefügt sind.dürfen im Sinne des Paragraph 57, Arzneimittelgesetz nur abgegeben werden, wenn den Anforderungen der Paragraphen 2 und 3 entsprechende Selbstklebeetiketten der Handelspackung beigefügt sind. (2)Absatz 2Die Anzahl der gemäß Abs. 1 der Handelspackung beizufügenden Selbstklebeetiketten hat der in der Handelspackung enthaltenen Stückzahl oder der Zahl der möglichen Einzeldosierungen zu entsprechen.Die Anzahl der gemäß Absatz eins, der Handelspackung beizufügenden Selbstklebeetiketten hat der in der Handelspackung enthaltenen Stückzahl oder der Zahl der möglichen Einzeldosierungen zu entsprechen.
(3)Absatz 3Die Beifügung im Sinne des Abs. 1 hat durch Anbringung an die Innenverpackung zu erfolgen.Die Beifügung im Sinne des Absatz eins, hat durch Anbringung an die Innenverpackung zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10010839
Dokumentnummer
NOR12137990
Alte Dokumentnummer
N8199442052J