Bundesrecht konsolidiert

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Identifizierungserfordernisse für bestimmte Arzneispezialitäten § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Identifizierungserfordernisse für bestimmte Arzneispezialitäten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 862/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsArzneispezialitäten im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, des Arzneimittelgesetzes,
    1. Ziffer eins
      die unter Verwendung von menschlichem Blut oder Blutplasma als Ausgangsstoff hergestellt wurden, mit Ausnahme solcher Arzneispezialitäten, die diese Voraussetzung ausschließlich dadurch erfüllen, daß sie Humanalbumin als Hilfsstoff zur Stabilisierung enthalten, und
    2. Ziffer 2
      Impfstoffe zur Anwendung am Menschen sowie Impfstoffe zur Anwendung an Hunden, Katzen und Pferden
    dürfen im Sinne des Paragraph 57, Vorheriger SuchbegriffArzneimittelgesetz nur abgegeben werden, wenn den Anforderungen der Paragraphen 2 und 3 entsprechende Selbstklebeetiketten der Handelspackung beigefügt sind.
  2. Absatz 2Die Anzahl der gemäß Absatz eins, der Handelspackung beizufügenden Selbstklebeetiketten hat der in der Handelspackung enthaltenen Stückzahl oder der Zahl der möglichen Einzeldosierungen zu entsprechen.
  3. Absatz 3Die Beifügung im Sinne des Absatz eins, hat durch Anbringung an die Innenverpackung zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10010839

Dokumentnummer

NOR12137990

Alte Dokumentnummer

N8199442052J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/862/P1/NOR12137990

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