Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gentechnikgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
30.11.2004
Abkürzung
GTG
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Geltungsbereich
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für
Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO);
Freisetzungen von gentechnisch veränderten Organismen;
das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten;
die Kennzeichnung von Erzeugnissen, die aus gentechnisch veränderten Organismen oder deren Teilen bestehen, solche enthalten oder aus solchen gewonnen wurden, ausgenommen solche Erzeugnisse, die aus gentechnisch veränderten Organismen, deren Teilen oder deren Kulturüberständen isoliert wurden;
die Genanalyse und die Gentherapie am Menschen.
(2)Absatz 2Sofern nicht mit gentechnisch veränderten Organismen oder mit gentechnisch veränderter Nukleinsäure gearbeitet wird, gilt dieses Bundesgesetz nicht für Arbeiten, die nicht zu gentechnisch veränderten Organismen führen, wie insbesondere
Konjugation, Transduktion, Transformation oder jeden anderen natürlichen Prozeß,
Polyploidie-Induktion und Elimination von Chromosomen,
Verfahren der ungerichteten Mutagenese,
Zell- und Protoplastenfusion von pflanzlichen Zellen, sowie Fusion von Protoplasten von Mikroorganismen, soweit die entstehenden Organismen auch mit herkömmlichen Züchtungstechniken erzeugt werden können,
Erzeugung somatisch-menschlicher oder somatisch-tierischer Hybridoma-Zellen, sofern es sich nicht um ein Vorhaben der Freisetzung oder des Inverkehrbringens handelt,
Selbstklonierung nicht pathogener, natürlich vorkommender Mikroorganismen, die die Kriterien der Risikogruppe 1 erfüllen, sofern es sich nicht um ein Vorhaben der Freisetzung oder des Inverkehrbringens handelt. Als Selbstklonierung gilt auch die Klonierung mit gleichartigen Empfänger- und Spenderorganismen, die unter Verwendung von definierten, gut charakterisierten Vektoren durchgeführt werden.
(3)Absatz 3Dieses Bundesgesetz gilt nicht für das Inverkehrbringen und Kennzeichnen von Arzneimitteln im Sinne des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Arzneimittelgesetz und deren nachfolgende Verwendung.Dieses Bundesgesetz gilt nicht für das Inverkehrbringen und Kennzeichnen von Arzneimitteln im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, Arzneimittelgesetz und deren nachfolgende Verwendung.
Schlagworte
Zellplastenfusion, Empfängerorganismus
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2012
Gesetzesnummer
10010826
Dokumentnummer
NOR12137645
Alte Dokumentnummer
N8199438722J