Bundesrecht konsolidiert

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Hebammengesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hebammengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 310/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

29.04.1994

Außerkrafttretensdatum

24.10.2013

Abkürzung

HebG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Dokumentation

Paragraph 9,
  1. Absatz einsFreipraktizierende Hebammen haben bei Ausübung ihres Berufes ihre wesentlichen Feststellungen und Maßnahmen vor, während und nach der Geburt fortlaufend umfassend zu dokumentieren. Der zur Betreuung oder Beratung übernommenen Frau oder der zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person sind darüber alle Auskünfte zu erteilen. Die Dokumentation, die auch durch elektronische Datenverarbeitung erfolgen kann, hat insbesondere
    1. Ziffer eins
      persönliche Daten,
    2. Ziffer 2
      geburtserhebliche Daten der Schwangeren, Daten der Gebärenden und Wöchnerin sowie des Neugeborenen und Säuglings,
    3. Ziffer 3
      Angaben über die Geburt,
    4. Ziffer 4
      Angaben über das Wochenbett und
    5. Ziffer 5
      Angaben über die Anwendung von Arzneispezialitäten und den zur Identifizierung dieser Arzneispezialitäten und der jeweiligen Chargen gemäß Paragraph 26, Absatz 7, Vorheriger SuchbegriffArzneimittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1983,, in der jeweils geltenden Fassung
      erforderlichen Daten
    zu enthalten.
  2. Absatz 2Die Dokumentation ist mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2013

Gesetzesnummer

10010804

Dokumentnummer

NOR12137382

Alte Dokumentnummer

N8199435908J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/310/P9/NOR12137382

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