Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 91

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 91

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

13.09.2012

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 91,
  1. Absatz einsBeziehen sich die im Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4 oder im Paragraph 88, Absatz eins, genannten Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers, so hat die Behörde (Paragraph 361,) die Bestellung des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes zu widerrufen. In diesen Fällen gilt Paragraph 9, Absatz 2, nicht.
  2. Absatz 2Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im Paragraph 87, angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (Paragraph 361,) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2012

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40084838

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P91/NOR40084838

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