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Gewerbeordnung 1994 § 82b

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 82b

Inkrafttretensdatum

29.12.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 82 b,
  1. Absatz einsDer Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage hat diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht; die Prüfung hat sich erforderlichenfalls auch darauf zu erstrecken, ob die Betriebsanlage dem Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegt, und auch die gemäß Paragraph 356 b, mit anzuwendenden Bestimmungen zu umfassen. Sofern im Genehmigungsbescheid oder in den genannten sonstigen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sechs Jahre für die unter Paragraph 359 b, fallenden Anlagen und fünf Jahre für sonstige genehmigte Anlagen. Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung zu erstellen, der eine vollständige Dokumentation der Prüfung anzuschließen ist, aus der insbesondere der Umfang und der Inhalt der Prüfung hervorgeht; diese Dokumentation bildet einen notwendigen Bestandteil der Prüfbescheinigung.
  2. Absatz 2Die wiederkehrenden Prüfungen gemäß Absatz , sind von
    1. Ziffer eins
      Akkreditierten Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung,
    2. Ziffer 2
      staatlich autorisierten Anstalten,
    3. Ziffer 3
      Ziviltechnikern oder Gewerbetreibenden, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse,
    4. Ziffer 4
      dem Inhaber der Betriebsanlage, sofern er geeignet und fachkundig ist, oder
    5. Ziffer 5
      sonstigen geeigneten und fachkundigen Betriebsangehörigen
    durchzuführen. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.
  3. Absatz 3Die Prüfbescheinigung ist, sofern im Genehmigungsbescheid oder in den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, vom Anlageninhaber bis zum Vorliegen der nächsten Prüfbescheinigung in der Anlage zur jederzeitigen Einsicht der Behörde aufzubewahren; er hat die Prüfbescheinigung der Behörde auf Aufforderung innerhalb der von der Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist zu übermitteln.
  4. Absatz 4Werden im Rahmen der Prüfung Mängel oder Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand festgestellt, hat die Prüfbescheinigung entsprechende Vorschläge samt angemessenen Fristen für die Behebung der Mängel oder für die Beseitigung der Abweichungen zu enthalten. Der Inhaber der Anlage hat in diesem Fall unverzüglich eine Ausfertigung dieser Prüfbescheinigung sowie eine diesbezügliche Darstellung der getroffenen und zu treffenden Maßnahmen der zuständigen Behörde zu übermitteln.
  5. Absatz 5Gemäß Absatz 4, angezeigte Mängel oder Abweichungen, für die in der Prüfbescheinigung Vorschläge zur Behebung der Mängel oder zur Beseitigung der Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist enthalten sind, bilden keine Verwaltungsübertretungen im Sinne des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, oder gemäß Paragraph 367, Ziffer 25,, sofern die Voraussetzungen für eine Maßnahme gemäß Paragraph 360, Absatz 4, nicht vorliegen und die Behebung oder die Beseitigung innerhalb der angemessenen Frist der Behörde nachgewiesen werden.
  6. Absatz 6Anlageninhaber, deren Betrieb in ein Register gemäß Paragraph 15, des Umweltmanagementgesetzes – UMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen ist, sind zu einer wiederkehrenden Prüfung im Sinne der Absatz eins, bis 5 nicht verpflichtet.

Im RIS seit

06.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40212622

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P82b/NOR40212622

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