(5)Absatz 5Für die Prüfung, ob Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör den auf sie zutreffenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 4 und gegebenenfalls den auf sie zutreffenden Normen entsprechen, weiters für die Ausstellung von Prüfbescheinigungen sowie für die Abgabe von Gutachten für Genehmigungen, ist eine für das jeweilige Sachgebiet geeignete Akkreditierungsstelle gemäß Art. 2 Z 11 der Verordnung (EU) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30 heranzuziehen. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ist die für den Bereich der Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör zuständige Notifizierungsbehörde und hat in den jeweiligen Verordnungen gemäß Abs. 4 die Mindestkriterien und Anforderungen an benannte (notifizierte) Stellen sowie die Leitlinien für ihre Prüftätigkeit und für das Ausstellen, Verweigern oder Zurückziehen von Prüfbescheinigungen festzulegen sowie die näheren Bestimmungen für das Notifizierungsverfahren nach Maßgabe der einschlägigen unionsrechtlichen Regelungen zu treffen.Für die Prüfung, ob Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör den auf sie zutreffenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Absatz 4 und gegebenenfalls den auf sie zutreffenden Normen entsprechen, weiters für die Ausstellung von Prüfbescheinigungen sowie für die Abgabe von Gutachten für Genehmigungen, ist eine für das jeweilige Sachgebiet geeignete Akkreditierungsstelle gemäß Artikel 2, Ziffer 11, der Verordnung (EU) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30 heranzuziehen. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ist die für den Bereich der Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör zuständige Notifizierungsbehörde und hat in den jeweiligen Verordnungen gemäß Absatz 4, die Mindestkriterien und Anforderungen an benannte (notifizierte) Stellen sowie die Leitlinien für ihre Prüftätigkeit und für das Ausstellen, Verweigern oder Zurückziehen von Prüfbescheinigungen festzulegen sowie die näheren Bestimmungen für das Notifizierungsverfahren nach Maßgabe der einschlägigen unionsrechtlichen Regelungen zu treffen.