(4)Absatz 4Wird die Tätigkeit eines Gewerbetreibenden in der Stätte einer anderen wenn auch nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden regelmäßigen Tätigkeit ausgeübt und ist diese Tätigkeit des Gewerbetreibenden ihrer Art oder ihrem Umfang nach im Verhältnis zu der anderen Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung, so ist die Verpflichtung zur äußeren Bezeichnung der Betriebsstätte erfüllt, wenn der Gewerbetreibende eine solche Betriebsstätte mit einer Aufschrift kennzeichnet, die zumindest seinen Namen (§ 63) und einen im Rahmen der Gewerbeberechtigung gehaltenen unmißverständlichen Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes in gut sichtbarer Schrift enthält. Die Kennzeichnung hat so zu erfolgen, daß einer Irreführung über die Person des Gewerbetreibenden und den Gegenstand des Gewerbes vorgebeugt wird.Wird die Tätigkeit eines Gewerbetreibenden in der Stätte einer anderen wenn auch nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden regelmäßigen Tätigkeit ausgeübt und ist diese Tätigkeit des Gewerbetreibenden ihrer Art oder ihrem Umfang nach im Verhältnis zu der anderen Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung, so ist die Verpflichtung zur äußeren Bezeichnung der Betriebsstätte erfüllt, wenn der Gewerbetreibende eine solche Betriebsstätte mit einer Aufschrift kennzeichnet, die zumindest seinen Namen (Paragraph 63,) und einen im Rahmen der Gewerbeberechtigung gehaltenen unmißverständlichen Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes in gut sichtbarer Schrift enthält. Die Kennzeichnung hat so zu erfolgen, daß einer Irreführung über die Person des Gewerbetreibenden und den Gegenstand des Gewerbes vorgebeugt wird.