§ 61.Paragraph 61,
Die Bestimmungen der §§ 57 bis 59 gelten sinngemäß für das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen auf das Vermieten von Waren. Die Bestimmungen der Paragraphen 57 bis 59 gelten sinngemäß für das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen auf das Vermieten von Waren.