Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 57

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

29.12.2015

Außerkrafttretensdatum

01.01.9000

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Aufsuchen von Privatpersonen

Werbeveranstaltungen

Paragraph 57,
  1. Absatz einsDas Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen auf Waren ist hinsichtlich des Vertriebes von Nahrungsergänzungsmitteln, Giften, Arzneimitteln, Heilbehelfen, Waffen und Munition, pyrotechnischen Artikeln, Grabsteinen und Grabdenkmälern und deren Zubehör sowie Kränzen und sonstigem Gräberschmuck verboten. Weiters verboten ist das Aufsuchen von Privatpersonen, wenn hiebei in irgendeiner Form der Eindruck erweckt wird, dass das für die bestellten Waren geforderte Entgelt zumindest zum Teil gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zugute kommt.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat, wenn es Gründe der öffentlichen Sicherheit erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, wenn es Gründe der Volksgesundheit oder des Jugendschutzes erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend, wenn es Gründe des Konsumentenschutzes erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz, oder wenn es – neben den Fällen des Absatz eins, – wegen der besonderen Gefahr einer Irreführung oder Benachteiligung der Bevölkerung erforderlich ist, mit Verordnung auch weitere Waren zu bezeichnen, hinsichtlich derer das Aufsuchen von Privatpersonen jedenfalls verboten ist.
  3. Absatz 3Hinsichtlich anderer Waren ist das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen den Gewerbetreibenden, die zum Verkauf oder zur Vermittlung dieser Waren berechtigt sind, und ihren Bevollmächtigten (Handlungsreisenden) gestattet. Die Gewerbetreibenden und die Bevollmächtigten müssen amtliche Legitimationen (Paragraph 62,) mit sich führen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorweisen.
  4. Absatz 4Hinsichtlich der in Absatz eins, angeführten Waren sind Werbeveranstaltungen einschließlich Werbe- und Beratungspartys, die sich an Privatpersonen richten, verboten, gleichgültig, ob die Werbeveranstaltung vom Gewerbetreibenden selbst oder von jemand anderem organisiert wird. Dieses Verbot gilt auch für Waren, die in einer Verordnung gemäß Absatz 2, bezeichnet werden.
  5. Absatz 5Die Gewerbetreibenden haben Werbeveranstaltungen, die nicht nach Absatz 4, verboten sind und außerhalb von Betriebsstätten oder der Wohnung des Gewerbetreibenden stattfinden, der nach dem Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen vor der Veranstaltung anzuzeigen. Findet eine solche Werbeveranstaltung im Ausland statt, so ist die Veranstaltung der nach dem Ort des Anbietens (Standort oder weitere Betriebsstätte des Gewerbetreibenden oder der Ort, an dem die Teilnehmer versammelt werden) zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen vor dem Anbieten anzuzeigen. Die Anzeige hat folgenden Inhalt aufzuweisen:
    1. Ziffer eins
      den Namen (die Firma) des Gewerbetreibenden und eine ladungsfähige Anschrift,
    2. Ziffer 2
      Zeitpunkt und Ort der Veranstaltung,
    3. Ziffer 3
      die Art der angebotenen Waren und gegebenenfalls der angebotenen Dienstleistungen,
    4. Ziffer 4
      den Text der geplanten an die Privatpersonen gerichteten Werbezusendung und
    5. Ziffer 5
      den Namen (die Firma) und eine ladungsfähige Anschrift desjenigen, dessen Waren oder Dienstleistungen beworben werden.
  6. Absatz 6Die Werbezusendungen für die Veranstaltung haben folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen (die Firma) des Gewerbetreibenden, eine ladungsfähige Anschrift sowie Zeitpunkt und Ort der Veranstaltung,
    2. Ziffer 2
      die Charakterisierung der angebotenen Waren, gegebenenfalls der angebotenen Dienstleistungen, im Fall der Bewerbung von Reisen, den Namen (die Firma) sowie den Standort des Reiseveranstalters und
    3. Ziffer 3
      einen Hinweis auf das bestehende Verbot der Entgegennahme von Bestellungen und des Barverkaufes im Rahmen der Veranstaltung.
  7. Absatz 7Werden bei Werbeveranstaltungen, die im Inland stattfinden, die in Absatz 5 und 6 festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt oder liegen wiederholte Verstöße gegen die Bestimmungen der Absatz 5 und 6 vor, so hat die Behörde die Werbeveranstaltung zu untersagen. Wird der Untersagungsbescheid nicht spätestens zwei Wochen vor der geplanten und ordnungsgemäß entsprechend Absatz 5, angezeigten Veranstaltung erlassen, so darf diese durchgeführt werden.
  8. Absatz 7 aWerden bei Werbeveranstaltungen, die im Ausland stattfinden, die in Absatz 5 und 6 festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt oder liegen wiederholte Verstöße gegen die Bestimmungen der Absatz 5 und 6 vor, so hat die Behörde das Anbieten zu untersagen. Wird der Untersagungsbescheid nicht spätestens zwei Wochen vor dem geplanten und ordnungsgemäß entsprechend Absatz 5, angezeigten Anbieten erlassen, so darf diese Veranstaltung angeboten werden.
  9. Absatz 8Die Bestimmungen der Absatz 5 bis 7 gelten nicht für in Privathaushalten stattfindende Werbeveranstaltungen.

Schlagworte

Werbeparty

Im RIS seit

11.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40177488

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P57/NOR40177488

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