Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

2. Einteilung der Gewerbe

Paragraph 5,
  1. Absatz einsSoweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der etwa vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (Paragraph 339,) ausgeübt werden.
  2. Absatz 2Die Gewerbe werden bezeichnet als
    1. Ziffer eins
      Handwerke, wenn der Befähigungsnachweis nach Paragraph 18, oder Paragraph 19,,
    2. Ziffer 2
      gebundene Gewerbe, wenn der Befähigungsnachweis nach Paragraph 22, zu erbringen ist.
  3. Absatz 3Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, die nicht als Handwerke (Paragraph 94,), gebundene Gewerbe (Paragraphen 124 und 127) oder Teilgewerbe (Paragraph 31, Absatz 4,), ausdrücklich angeführt sind, sind freie Gewerbe. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für diese kein Befähigungsnachweis zu erbringen.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12088867

Alte Dokumentnummer

N5199715375A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P5/NOR12088867

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