Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gewerbeordnung 1994 § 379

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 379

Inkrafttretensdatum

29.12.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Anhängige Verfahren

Paragraph 379,
  1. Absatz einsIm Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2008, anhängige Verfahren betreffend Betriebsanlagen sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
  2. Absatz 2Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012, anhängige Verfahren gemäß Paragraph 18, Absatz 6, GewO 1994 sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
  3. Absatz 3Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012, anhängige Entziehungsverfahren, die auf Sachverhalten beruhen, die nach der neuen Rechtslage einen Endigungstatbestand gemäß Paragraph 85, Ziffer 2, bilden, sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
  4. Absatz 4Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012, anhängige Verfahren gemäß den Paragraphen 373 c,, 373d und 373e sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
  5. Absatz 5Paragraph 356, Absatz eins,, Paragraph 356 a, Absatz eins, und§ 359b Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012, sind auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012, noch nicht abgeschlossene Verfahren nicht anzuwenden.
  6. Absatz 6Im Zeitpunkt des gemäß Paragraph 382, Absatz 79, bestimmten Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2015, anhängige Verfahren gemäß den Paragraphen 373 a,, 373c, 373d und 373e sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
  7. Absatz 7Im Zeitpunkt des gemäß Paragraph 382, Absatz 85, bestimmten Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017, anhängige Verfahren betreffend die Anmeldung von in Paragraph 94, Ziffer eins,, 12, 17, 44, 53, 57, und 60 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2016, genannten Gewerben und betreffend die Anmeldung von in Paragraph 162, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017, genannten Gewerben sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
  8. Absatz 8Im Zeitpunkt des gemäß Paragraph 382, Absatz 85, bestimmten Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017, bestehende Berechtigungen zur Ausübung des Teilgewerbes Erdbau gelten ab dem gemäß Paragraph 382, Absatz 85, bestimmten Zeitpunkt als Berechtigungen zur Ausübung des reglementierten Gewerbes Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Erdbau.
  9. Absatz 9Im Zeitpunkt des gemäß Paragraph 382, Absatz 85, bestimmten Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017, bestehende Berechtigungen zur Ausübung des Teilgewerbes Betonbohren und -schneiden gelten ab dem gemäß Paragraph 382, Absatz 85, bestimmten Zeitpunkt als Berechtigungen zur Ausübung des reglementierten Gewerbes Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Betonbohren und -schneiden.
  10. Absatz 10Für Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Baumeister in einem Umfang berechtigt sind, der nicht das Recht zur umfassenden Planung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, beinhaltet, hat die Bezeichnung der Gewerbeberechtigung „Baugewerbetreibender“ unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu lauten. Sofern eine im GISA eingetragene Gewerbezeichnung nicht den Anforderungen des ersten Satzes entspricht, hat die Behörde von Amts wegen die Richtigstellung der Gewerbebezeichnung im GISA vorzunehmen und den Gewerbetreibenden von der Richtigstellung zu verständigen.
  11. Absatz 11Für Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Holzbau-Meister in einem Umfang berechtigt sind, der nicht das Recht zur umfassenden Planung gemäß Paragraph 149, Absatz 4, beinhaltet, hat die Bezeichnung der Gewerbeberechtigung „Holzbaugewerbetreibender“ unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu lauten. Sofern eine im GISA eingetragene Gewerbezeichnung nicht den Anforderungen des ersten Satzes entspricht, hat die Behörde von Amts wegen die Richtigstellung der Gewerbebezeichnung im GISA vorzunehmen und den Gewerbetreibenden von der Richtigstellung zu verständigen.
  12. Absatz 12Für Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Steinmetzmeister in einem Umfang berechtigt sind, der nicht das Recht zur Planung gemäß Paragraph 133, Absatz eins, Ziffer eins, beinhaltet, hat die Bezeichnung der Gewerbeberechtigung „Steinmetzgewerbetreibender“ unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu lauten. Sofern eine im GISA eingetragene Gewerbezeichnung nicht den Anforderungen des ersten Satzes entspricht, hat die Behörde von Amts wegen die Richtigstellung der Gewerbebezeichnung im GISA vorzunehmen und den Gewerbetreibenden von der Richtigstellung zu verständigen.

Schlagworte

Betonschneiden

Im RIS seit

06.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40212636

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P379/NOR40212636

Navigation im Suchergebnis