(1)Absatz einsDie Behörden haben den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder Vertragsstaaten des EWR Amtshilfe zu leisten. Die Behörden haben mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder Vertragsstaaten des EWR insbesondere Informationen auszutauschen und bei Ermittlungen oder der Überwachung eng im Sinne einer wirksamen Beaufsichtigung von Kreditgebern, Kreditvermittlern und Versicherungsvermittlern, die ihre Dienstleistungen im Gebiet anderer Mitgliedstaaten gemäß dem freien Dienstleistungsverkehr erbringen, zusammenzuarbeiten. Sie haben das Tätigwerden bei grenzüberschreitenden Fällen zu koordinieren, um die ordnungsgemäße Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/97 und der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (im Folgenden: Wohnimmobilienkreditrichtlinie) ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 34, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 47 vom 20.02.2015 S. 34, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/1011, ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2016 S. 1 sowie die Durchsetzung der Mindestanforderungen des Aufnahmemitgliedstaats an den guten Leumund und die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, kontinuierlich zu gewährleisten.Die Behörden haben den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder Vertragsstaaten des EWR Amtshilfe zu leisten. Die Behörden haben mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder Vertragsstaaten des EWR insbesondere Informationen auszutauschen und bei Ermittlungen oder der Überwachung eng im Sinne einer wirksamen Beaufsichtigung von Kreditgebern, Kreditvermittlern und Versicherungsvermittlern, die ihre Dienstleistungen im Gebiet anderer Mitgliedstaaten gemäß dem freien Dienstleistungsverkehr erbringen, zusammenzuarbeiten. Sie haben das Tätigwerden bei grenzüberschreitenden Fällen zu koordinieren, um die ordnungsgemäße Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/97 und der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (im Folgenden: Wohnimmobilienkreditrichtlinie) ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 Sitzung 34, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 47 vom 20.02.2015 Sitzung 34, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/1011, ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2016 Sitzung 1 sowie die Durchsetzung der Mindestanforderungen des Aufnahmemitgliedstaats an den guten Leumund und die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, kontinuierlich zu gewährleisten.