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Gewerbeordnung 1994 § 373i2

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 373i2

Inkrafttretensdatum

22.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Berufsgeheimnis und Zusammenarbeit zwischen der Behörde und anderen Behörden im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung hinsichtlich der Versicherungsvermittler

Paragraph 373 i, eins a,
  1. Absatz einsAlle Personen, die für die Behörde bei der Beaufsichtigung der Versicherungsvermittler (Paragraph 365 m, eins, Absatz 2, Ziffer 4,) nach diesem Abschnitt tätig sind oder waren, und von der Behörde beauftragte Wirtschaftsprüfer und Sachverständige unterliegen dem Berufsgeheimnis. Mit Ausnahme der vom Strafrecht erfassten Fälle dürfen vertrauliche Informationen, die die im ersten Satz genannten Personen in Ausübung ihrer Pflichten nach diesem Abschnitt erhalten, nur in zusammengefasster oder aggregierter Form weitergegeben werden, sodass einzelne Versicherungsvermittler (Paragraph 365 m, eins, Absatz 2, Ziffer 4,) nicht identifiziert werden können.
  2. Absatz 2Absatz eins, steht einem Informationsaustausch und einer wechselseitigen Zusammenarbeit der Behörde mit anderen Behörden in Mitgliedstaaten und Drittländern, die der Behörde entsprechende Aufgaben wahrnehmen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung oder für andere gesetzliche Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt dienlich ist, nicht entgegen. Dies gilt ebenso gegenüber der Europäischen Zentralbank, wenn diese im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 Sitzung 63, tätig wird.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann mit den anderen zuständigen Behörden, die Kredit- und Finanzinstitute gemäß der Geldwäsche-RL im Einklang mit dieser Richtlinie überwachen, und mit Unterstützung der Europäischen Aufsichtsbehörden, mit der Europäischen Zentralbank, wenn diese gemäß Artikel 27, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 Sitzung 63 und Artikel 56, Unterabsatz 1 Litera g, der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 Sitzung 338, in der Fassung ihrer Berichtigung, ABl. Nr. L 208 vom 2.8.2013 Sitzung 73 handelt, eine Vereinbarung über die praktischen Modalitäten für den Informationsaustausch abschließen.
  4. Absatz 4Die Behörde darf vertrauliche Informationen, die sie im Rahmen des Informationsaustausches mit anderen Behörden erhält, nur für die folgenden Zwecke verwenden:
    1. Ziffer eins
      in Ausübung ihrer Pflichten nach den Paragraphen 365 m bis 365z oder anderen nationalen oder europäischen Rechtsakten im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und der Beaufsichtigung von Versicherungsvermittlern (Paragraph 365 m, eins, Absatz 2, Ziffer 4,), einschließlich der Verhängung von Verwaltungsstrafen,
    2. Ziffer 2
      im Rahmen eines Verfahrens über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung der Behörde, einschließlich damit zusammenhängender Gerichtsverfahren,
    3. Ziffer 3
      im Rahmen eines Gerichtsverfahrens, das aufgrund besonderer Bestimmungen des Unionsrechts im Bereich der Geldwäsche – RL oder im Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht beziehungsweise Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten eingeleitet wird.
  5. Absatz 5Die Behörde hat bei Beaufsichtigung der Versicherungsvermittler (Paragraph 365 m, eins, Absatz 2, Ziffer 4,) mit anderen zur Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten im größtmöglichen Umfang zusammenzuarbeiten. Eine solche Zusammenarbeit umfasst auch die Zulässigkeit, innerhalb der Befugnisse der zuständigen Behörde, um deren Unterstützung ersucht wurde, im Namen der ersuchenden zuständigen Behörde Untersuchungen durchzuführen, und den anschließenden Austausch der im Rahmen solcher Untersuchungen gewonnen Informationen.
  6. Absatz 6Unter Berücksichtigung der Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 365 m bis 365z und unter Berücksichtigung von beruflichen Verschwiegenheitsverpflichtungen kann die Behörde für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung Informationen betreffend Versicherungsvermittler (Paragraph 365 m, eins, Absatz 2, Ziffer 4,) mit folgenden Behörden austauschen:
    1. Ziffer eins
      die FMA;
    2. Ziffer 2
      die zuständigen Landesbehörden im Rahmen der Aufsicht über Landesbewilligte für Glücksspielautomaten und Wettunternehmer nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften;
    3. Ziffer 3
      die Rechtsanwaltskammer im Rahmen der Aufsicht über Rechtsanwälte;
    4. Ziffer 4
      die Notariatskammer im Rahmen der Aufsicht über Notare;
    5. Ziffer 5
      die Kammer der Wirtschaftstreuhänder im Rahmen der Aufsicht über Wirtschaftsprüfer und Steuerberater;
    6. Ziffer 6
      der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich im Rahmen der Aufsicht über Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner gemäß Paragraph eins, Bundesgesetz über die Bilanzbuchhaltungsberufe (Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 – BiBuG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013,, in der jeweils geltenden Fassung.
    Ebenso ist ein Austausch von Informationen mit Behörden in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern, die mit den in Ziffer eins bis 6 genannten Behörden vergleichbare Aufgaben wahrnehmen, zulässig, wenn gewährleistet ist, dass diese zumindest den Anforderungen an eine berufliche Geheimhaltungspflicht unterliegen, die jener gemäß Absatz eins, zumindest gleichwertig ist.
  7. Absatz 7Ungeachtet des Absatz eins und des Absatz 3, kann die Behörde Informationen mit Strafverfolgungsbehörden, den Staatsanwaltschaften und den Gerichten für strafrechtliche Zwecke und für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung austauschen. Gemäß diesem Absatz ausgetauschte vertrauliche Informationen dürfen aber nur der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der betreffenden Behörden dienen. Personen, die Zugang zu diesen Informationen haben, müssen den Anforderungen an eine berufliche Geheimhaltungspflicht unterliegen, die den in Absatz eins, genannten Anforderungen mindestens gleichwertig sind.

Anmerkung

Aus technischen Gründen kann in den Metadaten nicht die korrekte Bezeichnung angegeben werden.

Im RIS seit

22.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40224745

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