Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 373i

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 373i

Inkrafttretensdatum

18.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Verwaltungszusammenarbeit nach der Richtlinie 2005/36/EG

Paragraph 373 i,
  1. Absatz einsDie Behörden haben mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder eines Vertragsstaates des EWR und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung von Artikel 8 und Artikel 56, der Richtlinie 2005/36/EG eng zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten. Zu diesem Zweck nutzen die zuständigen Behörden das Internal Market Information System (IMI) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.05.2014 Sitzung 11. Die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist sicherzustellen.
  2. Absatz 2Die Verpflichtungen nach Absatz eins, können insbesondere den Austausch folgender Informationen betreffend diesem Bundesgesetz unterliegende Personen umfassen:
    1. Ziffer eins
      Informationen über Berufsqualifikationen, Berufsbezeichnungen, die Reglementierung von Berufen und beruflichen Tätigkeiten, die Berechtigung zur Ausübung von beruflichen Tätigkeiten.
    2. Ziffer 2
      Informationen über disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen oder sonstige schwerwiegende genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die ausgeübten Tätigkeiten auswirken könnten.
    3. Ziffer 3
      Betreffend die Erbringung einer Dienstleistung
      1. Litera a
        alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters,
      2. Litera b
        alle Informationen, die im Falle von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind, wobei der Dienstleistungsempfänger über das Beschwerdeergebnis zu unterrichten ist, und
      3. Litera c
        Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

Im RIS seit

11.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2016

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40177511

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