(9)Absatz 9Zum Nachweis seiner in einem Herkunftsmitgliedstaat (Abs. 2) erworbenen Berufsqualifikation zum Zweck der Gleichhaltung mit dem Befähigungsnachweis der gewerblichen Tätigkeit der Herstellung von Arzneimitteln und Giften hat der Anerkennungswerber abweichend von Abs. 2 folgende Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise vorzulegen:Zum Nachweis seiner in einem Herkunftsmitgliedstaat (Absatz 2,) erworbenen Berufsqualifikation zum Zweck der Gleichhaltung mit dem Befähigungsnachweis der gewerblichen Tätigkeit der Herstellung von Arzneimitteln und Giften hat der Anerkennungswerber abweichend von Absatz 2, folgende Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise vorzulegen:
das Zeugnis im Sinne des Art. 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG oderdas Zeugnis im Sinne des Artikel 11, Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG oder
das Diplom im Sinne des Art. 11 lit. c der Richtlinie 2005/36/EG oderdas Diplom im Sinne des Artikel 11, Litera c, der Richtlinie 2005/36/EG oder
das Diplom im Sinne des Art. 11 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG oderdas Diplom im Sinne des Artikel 11, Litera d, der Richtlinie 2005/36/EG oder
den Nachweis im Sinne des Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG.den Nachweis im Sinne des Artikel 11, Litera e, der Richtlinie 2005/36/EG.
Jeder andere Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von anderen Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Herkunftsmitgliedstaat ausgestellt wurden, sind den Nachweisen gemäß Z 1 bis 4 auch in Bezug auf das entsprechende Qualifikationsniveau gleichgestellt, sofern sie eine in einem Herkunftsmitgliedstaat erworbene Ausbildung abschließen und von dem ausstellenden Staat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verleihen oder, sofern der ausstellende Staat den Beruf nicht reglementiert, auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten.Jeder andere Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von anderen Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Herkunftsmitgliedstaat ausgestellt wurden, sind den Nachweisen gemäß Ziffer eins bis 4 auch in Bezug auf das entsprechende Qualifikationsniveau gleichgestellt, sofern sie eine in einem Herkunftsmitgliedstaat erworbene Ausbildung abschließen und von dem ausstellenden Staat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verleihen oder, sofern der ausstellende Staat den Beruf nicht reglementiert, auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten.