(2)Absatz 2Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um Betriebsanlagen betreffende Verwaltungsübertretungen (§ 366 Abs. 1 Z 2 und 3, § 367 Z 25, § 368 hinsichtlich der Anzeigen gemäß § 83 oder gemäß einer Anordnung auf Grund des § 359 Abs. 1) handelt.Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn es sich um Betriebsanlagen betreffende Verwaltungsübertretungen (Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Paragraph 367, Ziffer 25,, Paragraph 368, hinsichtlich der Anzeigen gemäß Paragraph 83, oder gemäß einer Anordnung auf Grund des Paragraph 359, Absatz eins,) handelt.