Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 366b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 366b

Inkrafttretensdatum

16.06.2010

Außerkrafttretensdatum

17.07.2017

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 366 b,
  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30 000 € zu bestrafen ist, begeht, wer es entgegen den Bestimmungen des Paragraph 365 u, unterlässt, die Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,) umgehend zu informieren oder die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen herauszugeben.
  2. Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 20 000 € zu bestrafen ist, begeht, wer die sonstigen Bestimmungen der Paragraphen 365 m bis 365z betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht befolgt.

Im RIS seit

09.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2017

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40118756

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