(9)Absatz 9Die Behörde hat als Beitrag zur Vorbereitung der Risikobewertungen gemäß den §§ 365r Abs. 5 und 365s Abs. 6 sicherzustellen, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung überprüfen kann, indem sie umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit der Systeme relevant sind, führt. Die Behörde hat jedenfalls umfassende und nachhaltige Überprüfungsmaßnahmen, insbesondere durch Überprüfungen vor Ort hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen, zu setzen. Die Statistiken haben zu erfassen:Die Behörde hat als Beitrag zur Vorbereitung der Risikobewertungen gemäß den Paragraphen 365 r, Absatz 5 und 365s Absatz 6, sicherzustellen, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung überprüfen kann, indem sie umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit der Systeme relevant sind, führt. Die Behörde hat jedenfalls umfassende und nachhaltige Überprüfungsmaßnahmen, insbesondere durch Überprüfungen vor Ort hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen, zu setzen. Die Statistiken haben zu erfassen:
Daten zur Messung von Größe und Bedeutung der verschiedenen Sektoren, die in den Geltungsbereich dieser Bestimmungen fallen, einschließlich der Anzahl der Unternehmen und natürlichen Personen und der Einheiten sowie der wirtschaftlichen Bedeutung jedes Sektors
die Zahl der behördlichen Meldungen an die Meldestelle und
jeweils aufgeschlüsselt nach gewerblichen Berufen die Zahl der Verstöße sowie die Zahl der wegen eines Verstoßes gegen § 366b geführten Verwaltungsstrafverfahren,jeweils aufgeschlüsselt nach gewerblichen Berufen die Zahl der Verstöße sowie die Zahl der wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 366 b, geführten Verwaltungsstrafverfahren,
die Zahl der Maßnahmen vor Ort oder anderswo sowie
Anzahl und Höhe der auf Grundlage der festgestellten Verstöße verhängten Geldstrafen oder Verwaltungsmaßnahmen,
das Personal, das den für die Aufsicht über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden (§ 333) zugewiesen wurde.das Personal, das den für die Aufsicht über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden (Paragraph 333,) zugewiesen wurde.
Die Statistiken und Daten sind dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort jeweils jährlich sowie auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.