Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 365v

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 365v

Inkrafttretensdatum

22.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Unterrichtung der Geldwäschemeldestelle

Paragraph 365 v,
  1. Absatz einsDie Behörde hat die Geldwäschemeldestelle umgehend zu unterrichten, wenn sie im Rahmen von Kontrollen von Gewerbetreibenden oder bei anderen Gelegenheiten Tatsachen aufdeckt, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten. Paragraph 365 w, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2Die Behörde kann Auskunftsersuchen, die auf Belangen im Zusammenhang mit Geldwäsche, damit im Zusammenhang stehenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung beruhen, an die Geldwäschemeldestelle richten. Die Behörde hat der Geldwäschemeldestelle Rückmeldung über die Verwendung der von dieser bereitgestellten Informationen und die Ergebnisse der auf Grundlage derselben durchgeführten Ermittlungen oder Prüfungen zu geben.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Ziffer 29,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2020,)

Im RIS seit

22.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40224734

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