(2)Absatz 2Die Behörde kann Auskunftsersuchen, die auf Belangen im Zusammenhang mit Geldwäsche, damit im Zusammenhang stehenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung beruhen, an die Geldwäschemeldestelle richten. Die Behörde hat der Geldwäschemeldestelle Rückmeldung über die Verwendung der von dieser bereitgestellten Informationen und die Ergebnisse der auf Grundlage derselben durchgeführten Ermittlungen oder Prüfungen zu geben.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 29, BGBl. I Nr. 65/2020)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Ziffer 29,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2020,)